Praktikerhandbuch Umsatzsteuer
3. Aufl. 2011
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I. Besteuerungsverfahren
Hundt-Eßwein, UStB 2003 S. 138; Langer, NWB F. 7 S. 6233; Haupt, UR 2007 S. 602; Haberland, UR 2008 S. 575; Neeser, UR 2008 S. 845; Huschens, NWB F. 7 S. 7063; Weimann, UStB 2009 S. 76; Streit, UStB 2009 S. 64 und S. 94; Eckert, BBK 12/2009 S. 577; Weimann, UStB 2010 S. 52; Huschens, NWB 18/2010 S. 1420; Claus/Ewen, UR 2010 S. 614.
1. Steuerberechnung
1821Bei der Berechnung der Steuer ist von der Summe der Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 UStG auszugehen, soweit für sie die Steuer in dem Besteuerungszeitraum entstanden ist und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist (§ 16 Abs. 1 Satz 3 UStG). Der Steuer sind die nach § 6a Abs. 4 Satz 2 UStG, nach § 14c UStG sowie nach § 17 Abs. 1 Satz 6 UStG geschuldeten Steuerbeträge hinzuzurechnen.
1822Von dieser berechneten Steuer sind gem. § 16 Abs. 2 UStG die in den Besteuerungszeitraum fallenden, nach § 15 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen. § 15a UStG ist zu berücksichtigen. Die Einfuhrumsatzsteuer ist von der Steuer für den Besteuerungszeitraum abzusetzen, in dem sie entrichtet worden ist. Die bis zum 16. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums zu entrichtende Einfuhrumsatzsteuer kann bereits von der Steuer für diesen Besteuerungszeitraum abgesetzt ...