BGH Beschluss v. - IV ZA 23/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: OLG Saarbrücken, 5 U 636/09 -128 vom LG Saarbrücken, 14 O 201/07 vom

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Der Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem vorgenannten Urteil in Verbindung mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss des wird verworfen, weil er nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (vgl. dazu , WuM 2004, 416 unter II 1; Zöller/Herget, ZPO 28. Aufl. § 719 Rn. 10 jeweils m.w.N.).

Fundstelle(n):
AAAAD-81903