Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: OLG Saarbrücken, 5 U 636/09 -128 vom LG Saarbrücken, 14 O 201/07 vom
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen
wird zurückgewiesen, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
bietet.
Der Antrag auf vorläufige
Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem vorgenannten Urteil in Verbindung
mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss des wird verworfen, weil er nicht von einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (vgl. dazu , WuM 2004, 416 unter II 1; Zöller/Herget, ZPO
28. Aufl. § 719 Rn. 10 jeweils m.w.N.).
Fundstelle(n):
AAAAD-81903