BGH Beschluss v. - IX ZR 85/08

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Düsseldorf, 15 O 171/06 vom OLG Düsseldorf, I-6 U 2/07 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1. Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor. Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht nicht den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrages des Klägers unberücksichtigt gelassen. Es hat sich hiermit auch im Rahmen der Beweiswürdigung befasst. Die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann mit der Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs nicht zur Überprüfung gestellt werden. Ein Recht, mit der eigenen Einschätzung durchzudringen, gibt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (, GRUR 2009, 90 Rn. 10; Beschluss vom - IX ZB 206/08, Rn. 2 n.v.).

2. Soweit die Beschwerde hinsichtlich der Frage, ob sich aus einer nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 WpHG fehlenden Dokumentation des jeweiligen Auftrags außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs der Vorschrift mittelbar Beweiserleichterungen zugunsten des Anlegers ergeben können, Rechtsfortbildungsbedarf geltend macht, fehlt es an einer hinreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes (vgl. , BGHZ 154, 288, 292 ff).

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Fundstelle(n):
ZAAAD-81896