Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: AG Weilheim, IN 455/03 vom LG München II, 7 T 2482/09 vom
Gründe
I. Über das Vermögen des Schuldners ist am das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Im Schlusstermin am hat der weitere Beteiligte zu 1 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt. Der Antrag ist zunächst erfolglos geblieben. Mit Beschluss vom (IX ZB 185/08) hat der Senat die erste Beschwerdeentscheidung aufgehoben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Nunmehr hat das Beschwerdegericht unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Restschuldbefreiung versagt. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner weiterhin die Zurückweisung des Versagungsantrags erreichen.
II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde beanstandet eine Verletzung des Grundrechts des Schuldners auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Beschwerdegericht habe ebenso wie der Senatsbeschluss vom den Sachverhalt, auf den der Gläubiger seinen Versagungsantrag gestützt habe, als unstreitig angesehen, weil der Schuldner ihn im Schlusstermin nicht bestritten habe. Tatsächlich sei es jedoch so gewesen, dass der Schuldner keine Gelegenheit erhalten habe, zu dem betreffenden, nur durch Bezugnahme auf einen ihm nicht ausgehändigten Schriftsatz begründeten und nicht weiter erörterten Sachvortrag Stellung zu nehmen. Der Schuldner habe den fraglichen Schriftsatz des Gläubigers erst nachträglich übersandt erhalten.
1. Sollte es sich so verhalten haben, wie der Schuldner behauptet, der Gläubiger aber bestreitet, wäre dem Schuldner kein rechtliches Gehör gewährt worden. Die Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs beruht, so dass nicht zweifelhaft ist, dass sie auf eine Verfassungsbeschwerde hin der Aufhebung durch das Bundesverfassungsgericht unterliegen würde. Für die Zulassung sind deshalb die gleichen Voraussetzungen maßgebend, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Erfolg einer Verfassungsbeschwerde führen (, BGHZ 154, 288, 296 f).
#Im vorliegenden Fall hätte der gerügte Gehörsverstoß jedoch bereits im (zweiten) Verfahren der sofortigen Beschwerde - nach der Zurückverweisung durch den Senatsbeschluss vom - gerügt werden können und müssen. Das Beschwerdegericht hätte, anders als der Senat (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO), aufklären können, ob der Schuldner im Schlusstermin ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat oder nicht (§ 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ist noch ein Rechtsmittel gegen die auf der gerügten Verletzung beruhende Entscheidung gegeben, das auch zur Überprüfung der Verletzung führen kann, so ist den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG hinreichend Rechnung getragen (, NZI 2010, 692 Rn. 7 f).
2. Der Schuldner beanstandet allerdings auch, er habe nach der Zurückverweisung der Sache durch den Senatsbeschluss vom keine Gelegenheit zur Stellungnahme mehr gehabt. Dies trifft jedoch nicht zu. Der Senatsbeschluss vom ist den beim Bundesgerichtshof zugelassenen Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners am zugestellt worden; die (zweite) Beschwerdeentscheidung ist am ergangen. Der Schuldner hatte etwa drei Monate lang Zeit, zum Senatsbeschluss vom Stellung zu nehmen oder wenigstens eine Stellungnahme innerhalb angemessener Frist anzukündigen. Beides hat er nicht getan.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 ZPO abgesehen.
Fundstelle(n):
BAAAD-81891