BGH Beschluss v. - IX ZB 276/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG Göppingen, 2 IN 144/01 vom LG Ulm, 3 T 28/08 vom

Gründe

Die gemäß § 574 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Der von der Beschwerde geltend gemachte Rechtsfortbildungsbedarf besteht nicht. Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO) setzt eine konkrete Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger nicht voraus (, ZVI 2009, 168 Rn. 10 ff). Insoweit ist es ohne Bedeutung, wie viele Insolvenzgläubiger sich am Verfahren aktiv beteiligen. Maßgeblich ist der Normzweck des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Danach soll durch die angeführte Bestimmung erreicht werden, dass der Schuldner die sich aus den §§ 97, 20 Abs. 1 InsO ergebenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten uneingeschränkt und vorbehaltslos erfüllt. Ein Schuldner, der von seinen Verbindlichkeiten befreit werden will, hat seine Vermögensverhältnisse offen zu legen, alle verlangten Auskünfte zu erteilen und sich auf Anordnung des Insolvenzgerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen ( aaO, Rn. 12).

2. Die Annahme des Beschwerdegerichts, der Schuldner habe seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO grob fahrlässig verletzt, ist unter zulässigkeitsrelevanten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Weder wurde der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt, noch ist erkennbar, dass bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Acht gelassen wurden (vgl. , WM 2009, 857 Rn. 7). Die erhebliche Verfahrensdauer ändert nichts an der Begründetheit des Versagungsantrags.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
XAAAD-81875