Steuerschuld des Leistungsempfängers für bestimmte Lieferungen von Industrieschrott und Altmetall, das Reinigen von Gebäuden und bestimmte Lieferungen von Gold (§ 13b Abs. 2 Nr. 7 bis 9 UStG)
Mit Wirkung vom wurde der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers um die Lieferungen der in der Anlage 3 des UStG bezeichneten Gegenstände (insbesondere Industrieschrott und Altmetalle, § 1 3b Abs. 2 Nr. 7 UStG), das Reinigen von Gebäuden (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG) sowie bestimmte Lieferungen von Gold (§ 1 3b Abs. 2 Nr. 9 UStG) erweitert.
1. Lieferungen der in der Anlage 3 des UStG bezeichneten Gegenstände
Bestehen Zweifel, ob ein Gegenstand unter die Anlage 3 des UStG fällt, haben der Lieferer und der Abnehmer die Möglichkeit, bei dem zuständigen Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) einzuholen. UvZTA können auch von den Landesfinanzbehörden (z. B. den Finanzämtern) beantragt werden (Abschn. 13b.1 Abs. 22a Satz 2 UStAE).
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Leistungsbeschreibung | ja | nein | Bemerkungen § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG |
Bruchglas | x | wenn es sich um
eine Lieferung handelt | |
x | wenn der
Anlieferer ein Entsorgungsentgelt bezahlen muss und der Wert des Bruchglases
auf das Entsorgungsentgelt keinen Einfluss hat | ||
Containern,
Gestellung | x | ||
Kupfergranulat | x | ||
Mahlgut, das aus
Abfällen, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen hergestellt wird | x | ||
Papier | x |
Bei der Abgabe von werthaltigen Abfällen, für die gesetzliche Entsorgungspflichten bestehen, sind die Grundsätze des (BStBl 2008 I S. 992; Abschn. 10.5 Abs. 2 Satz 9 UStAE) zu beachten.
Unternehmer A übernimmt gegenüber dem Reifenhersteller R die Entsorgung von Fehlproduktionen und Materialresten für 80 € je Tonne. Die Beteiligten verabreden, dass R an den von A bei der Veräußerung von daraus gewonnenem Gummigranulat und Stahl erzielten Erlösen zu 25 % beteiligt wird. Im Ergebnis zahlt R nur 60 € je Tonne für die Entsorgungsleistung.
A erbringt mit der Entsorgung eine sonstige Leistung an R, die nicht unter § 1 3b UStG fällt. Soweit R an dem Mehrerlös beteiligt wird, liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor. Die Bemessungsgrundlage für die Entsorgungsleistung beträgt 80 € (60 € + 20 € für den Wert der überlassenen Abfälle). R erhält für die gelieferten Abfälle 20 € je Tonne. Da es sich um Liefergegenstände der Nr. 5 der Anlage 3 zum UStG handelt, ist A insoweit Steuerschuldner nach § 13b UStG.
2. Gebäudereinigungsleistung
Auf die Regelungen in Abschn. 13b. 1 Abs. 22e und 22f UStAE wird hingewiesen.
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Reinigungsleistung | ja | nein | Bemerkungen § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG |
Bahnhöfe, Bahnsteige und Haltestellen | x | ||
Bierzapfanlagen | x | keine haustechnische
Anlage, kein Gebäudebestandteil | |
Busse | x | ||
Gartenarbeiten | x | ||
Gehwege | x | im Zusammenhang mit Gebäuden, wenn im Gesamtauftrag für Gebäudereinigung enthalten | |
x | |||
Gleisanlagen | x | wenn eigenständige
Leistung | |
x | wenn im Gesamtauftrag für Bahnhofsreinigung im Bahnhofsbereich
enthalten | ||
durch Hausmeisterdienst | x | wenn er auch Gebäudereinigungs- dienstleistungen beinhaltet.
Dies gilt auch für die an ihn erbrachten Reinigungsleistungen durch
Subunternehmer. | |
Heizung, Klimaanlage | x | ||
x | wenn Wartung, d.h.
wesentlicher Inhalt der Tätigkeit ist die Überprüfung der
Funktionsfähigkeit. Ggf. Bauleistung, wenn Teile verwendet werden | ||
Parkplätze | x | ||
x | im Zusammenhang mit Gebäuden, wenn im Gesamtauftrag für
Gebäudereinigung enthalten | ||
durch Pflegedienst | x | wenn er auch Gebäudereinigungsdienstleistungen beinhaltet.
Dies gilt auch für die an ihn erbrachten Reinigungsleistungen durch
Subunternehmer. | |
Züge | x |
3. Lieferungen von Gold
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Liefergegenstand | ja | nein | Bemerkungen § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG |
Galvanik | x | kein
mechanisches, sondern ein elektro-chemisches Verfahren | |
Goldmünzen | x | ||
Kaliumgoldcyanidsalz | x | ||
fertige oder halbfertige Erzeugnisse
(z. B. vergoldete Kugelschreiber) | x | auch
wenn für die Herstellung Gold verwendet wird | |
Zahngoldplattierungen | x | ||
x | wenn die Legierung 2 Gewichtshundertteile (GHT) oder mehr Platin
enthält |
Oberfinanzdirektion
Karlsruhe v. - S
7279
Fundstelle(n):
USt-Kartei
BW § 13 Abs. 2
UStG Fach S
7279 Karte 3
DStR 2011 S. 818 Nr. 17
DAAAD-81753