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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 8 K 3349/06 E

Gesetze: EStG 2002 § 3c Abs. 2 Satz 1, EStG 2002 § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c, EStG 2002 § 17 Abs. 1, EStG 2002 § 17 Abs. 2 Satz 1, EStG 2002 § 17 Abs. 4 Satz 2, UmwStG § 20 Abs. 1, UmwStG § 20 Abs. 2 Satz 1, UmwStG § 20 Abs. 4 Satz 1, GG Art. 3 Abs. 1

Halbabzugsverbot für Einbringungsverluste gem. § 20 UmwStG

Leitsatz

  1. Das Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG a. F. gilt auch für Einbringungsverluste i. S. d. § 20 UmwStG, da dem Steuerpflichtigen aufgrund des nach § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG zu fingierenden Veräußerungspreises steuerfreie Einnahmen i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG a. F. zufließen.

  2. Die Anwendung des Halbabzugsverbots auf Veräußerungsverluste ist verfassungsgemäß.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 1181 Nr. 19
QAAAD-81565

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 02.12.2010 - 8 K 3349/06 E

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