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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 3 K 1992/2007

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b

Archiv- und Besprechungsraum - Zugehörigkeit zum Arbeitszimmer - Einbindung eines Büros in die häusliche Sphäre

Leitsatz

Die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG findet auch dann Anwendung, wenn in den als Arbeitszimmer zu qualifizierenden Räumlichkeiten gelegentlich Beratungsgespräche geführt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 1503 Nr. 24
MAAAD-81562

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 16.06.2010 - 3 K 1992/2007

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