Ist Art. 11 der RL 90/434/EWG des Rates vom über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, mit der die Republik Slowenien als Mitgliedstaat den steuerlichen Vorteil für eine Handelsgesellschaft, die eine Spaltung (Abspaltung eines Teils der Gesellschaft und Gründung einer neuen Gesellschaft) durchführen will, von der Rechtzeitigkeit des Antrags auf Erteilung der Genehmigung für die Gewährung der Steuerbegünstigungen abhängig macht, die sich bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen aus der Spaltung ergeben, bzw. wonach der Steuerpflichtige mit Ablauf der Frist die Steuervorteile nach der nationalen Regelung automatisch verliert?