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Zur Beendigung des Finanzausgleichs (avoir fiscal) aus französischer Sicht
Ein Zusatzabkommen, das am in Paris feierlich paraphiert wurde, hat die Verrechnung des ”avoir fiscal” gem. Art. 9 und 20 DBA Deutschland-Frankreich abgeschafft. Anlass für diese auf französischen Wunsch zustande gekommene Änderung des DBA ist die Befreiung der Dividendeneinkünfte gem. § 8b Abs. 1 KStG und die Einführung des Halbeinkünfteverfahren gem. § 3 Nr. 40 EStG im Rahmen der deutschen Steuerreform des Jahres 2000.
Für körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaften wurde die Verrechnung des ”avoir fiscal” bereits durch eine gemeinsame deutsch-französische Erklärung v. rückwirkend zum Beginn des Jahres beendet. In der Erklärung wurde ”klargestellt, dass bei deutschen Kapitalgesellschaften als Dividendenempfängern durch die Unternehmenssteuerreform im Regelfall die Berechtigung zur Gewährung der Steuergutschrift bereits ab weggefallen ist”. Aber auch die natürlichen, der ESt unterliegenden, unbeschränkt steuerpflichtigen Personen müssen künftig auf die Verrechnung des ”avoir fiscal” verzichten, nachdem das Zusatzabkommen mit Wirkung ab 2002 auch für diese Dividendenbezieher die Vergütung des ”avoir fiscal” aufgehoben hat. Hierdurch ergibt sich für private Anleger eine erheb...