1. Ist Art. 23 des CIVA (Código do imposto sobre o valor acrescentado) mit Art. 17 Abs. 2 und 5 sowie Art. 19 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom vereinbar?
2. Falls diese Frage bejaht wird, ist es mit Art. 17 Abs. 2 und 5 sowie Art. 19 der genannten Richtlinie vereinbar, wenn aufgrund von für den betreffenden Bereich gewährten nicht besteuerten Beihilfen ("Inputs") gemäß Art. 23 des CIVA ein bestimmter Pro-rata-Satz für den Abzug der Mehrwertsteuer festgelegt wird, die von Steuerpflichtigen, die - und sei es durch tatsächliche Zuordnung - lediglich steuerpflichtige Tätigkeiten durchführen, entrichtet wird?
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