Gesetze: ZK Art. 29 Abs. 1 ZK Art. 202
Abs. 1 Buchst. a ZK Art. 202 Abs. 3 Anstrich 1
UStG § 21 Abs. 2 ZKDVO Art. 230 Abs.
1 Buchst. a ZKDVO Art. 233 Abs. 1 Buchst. a Anstrich 1 EF-VO § 1 Abs. 1
EF-VO § 1 Abs. 2 Nr. 5 EF-VO § 2 Abs. 1 Nr. 2 EF-VO § 2 Abs. 1
Nr. 5 EF-VO § 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1186/2009 Art. 41 ZollVG § 32 Abs.
3
AO §370 Abs.
1 Nr. 2
AO § 378 Abs. 1 Satz
1
Zollpflichtige Einfuhr einer Brille im Reisegepäck
Leitsatz
Eine bei einem Urlaubsaufenthalt
in der Türkei erworbene Brille, deren der Warenwert (690 EUR) die
Wertgrenze des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b der
Einreise-Freimengen-Verordnung – EF-VO – von 430 EUR
überschreitet, ist bei Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft im
persönlichen Gepäck des Reisenden zoll- und anmeldepflichtig.
Bei der Wertgrenze von 430 EUR
handelt es sich nicht um einen Freibetrag, der anteilig vom Zollwert der Brille
abgezogen werden könnte.
Die Wertgrenze des § 2 Abs.
1 Nr. 5 Buchst. b EF-VO kann nicht mit der Anzahl der zusammen einreisenden
Personen multipliziert werden. Sie steht nur jedem Reisenden einzeln zu.
Wird die Brille durch das
Benutzen des grünen Ausgangs für anmeldefreie Waren vorschriftswidrig
in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht und dadurch zumindest eine
leichtfertige Steuerverkürzung begangen, kann ein Zollzuschlag nach §
32 Abs. 3 ZollVG festgesetzt werden.
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 16/2011 S. 1306 GAAAD-81029
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FG Düsseldorf, Urteil v. 25.03.2011 - 4 K 120/11 Z
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