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FG Düsseldorf Urteil v. - 4 K 120/11 Z

Gesetze: ZK Art. 29 Abs. 1 ZK Art. 202 Abs. 1 Buchst. a ZK Art. 202 Abs. 3 Anstrich 1 UStG § 21 Abs. 2 ZKDVO Art. 230 Abs. 1 Buchst. a ZKDVO Art. 233 Abs. 1 Buchst. a Anstrich 1 EF-VO § 1 Abs. 1 EF-VO § 1 Abs. 2 Nr. 5 EF-VO § 2 Abs. 1 Nr. 2 EF-VO § 2 Abs. 1 Nr. 5 EF-VO § 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1186/2009 Art. 41 ZollVG § 32 Abs. 3 AO §370 Abs. 1 Nr. 2 AO § 378 Abs. 1 Satz 1

Zollpflichtige Einfuhr einer Brille im Reisegepäck

Leitsatz

  1. Eine bei einem Urlaubsaufenthalt in der Türkei erworbene Brille, deren der Warenwert (690 EUR) die Wertgrenze des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b der Einreise-Freimengen-Verordnung – EF-VO – von 430 EUR überschreitet, ist bei Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft im persönlichen Gepäck des Reisenden zoll- und anmeldepflichtig.

  2. Bei der Wertgrenze von 430 EUR handelt es sich nicht um einen Freibetrag, der anteilig vom Zollwert der Brille abgezogen werden könnte.

  3. Die Wertgrenze des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b EF-VO kann nicht mit der Anzahl der zusammen einreisenden Personen multipliziert werden. Sie steht nur jedem Reisenden einzeln zu.

  4. Wird die Brille durch das Benutzen des grünen Ausgangs für anmeldefreie Waren vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht und dadurch zumindest eine leichtfertige Steuerverkürzung begangen, kann ein Zollzuschlag nach § 32 Abs. 3 ZollVG festgesetzt werden.

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 16/2011 S. 1306
GAAAD-81029

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FG Düsseldorf, Urteil v. 25.03.2011 - 4 K 120/11 Z

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