Betriebsrente - Verweisung auf Beamtenversorgungsrecht
Gesetze: § 1 BetrAVG, § 307 BGB, § 308 Nr 4 BGB
Instanzenzug: Az: 8 Ca 1295/07 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Köln Az: 6 Sa 227/08 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten - soweit in der Revisionsinstanz von Interesse - über die Höhe der dem Kläger für das Jahr 2006 im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zustehenden Jahressonderzahlung.
Der Kläger war bis zum Arbeitnehmer des Beklagten. Er wurde entsprechend kirchlicher Arbeitsvertragsrichtlinien vergütet. Hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung bestimmt der Arbeitsvertrag vom :
3Der Kläger erhält seit dem von dem Beklagten Versorgungsleistungen. Diese werden in Form einer Gesamtversorgung gewährt, auf die seine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird. Zuletzt betrug die Gesamtversorgungsobergrenze 2.199,69 Euro monatlich. Daneben erhält der Kläger jährlich im November eine Sonderzahlung.
In einer am unterzeichneten „Versorgungsordnung für Mitarbeiter mit einer Versorgungszusage nach den für Beamte des Landes NRW geltenden Grundsätzen“ (hiernach: VO 1980) vom heißt es auszugsweise:
Unter dem richtete der Beklagte an seine Mitarbeitervertretung ein Schreiben, das ua. wie folgt lautet:
Eine weitere vom Vorstand des Beklagten unterzeichnete Versorgungsordnung vom lautet auszugsweise:
Am fasste der Vorstand des Beklagten folgenden Beschluss:
8Die Sondervergütung für Versorgungsempfänger auch des Landes Nordrhein-Westfalen war seit dem Jahr 1975 bundeseinheitlich durch das „Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung“ (vom , BGBl. I S. 1173) geregelt. Nach § 7 dieses Gesetzes entsprach der Grundbetrag der jährlichen Sonderzuwendung den dem Berechtigten für den Monat Dezember vor Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften zustehenden laufenden Versorgungsbezügen. Er betrug also grundsätzlich 100 % der monatlichen Versorgungsbezüge. Später wurde die Jahressonderzuwendung durch Einführung eines Bemessungsfaktors auf den Stand des Jahres 1993 eingefroren (Art. 5 Nr. 2 des Gesetzes vom , BGBl. I S. 1942). Seit dem Jahr 2003 ist die Sonderzuwendung für Versorgungsempfänger des Landes Nordrhein-Westfalen landesrechtlich geregelt (Sonderzahlungsgesetz - NRW - SZG-NRW vom , GV. NRW. S. 696). Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SZG-NRW sind Bemessungsgrundlage für den Grundbetrag die für den Monat Dezember vor Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften zustehenden laufenden Versorgungsbezüge. Die Sonderzahlung beträgt nach § 7 Abs. 2 SZG-NRW für die Besoldungsgruppe A 1 bis A 6 60 %, für die Besoldungsgruppen A 7 und A 8 39 % und im Übrigen 22 % dieses Grundbetrages. Das galt auch im Jahr 2006.
9Der Beklagte zahlte dem Kläger für das Jahr 2006 eine Sonderzuwendung iHv. 428,37 Euro.
10Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe gem. § 13 VO 1980 in Verbindung mit seiner Versorgungszusage Anspruch auf eine Sonderzahlung für das Jahr 2006 in voller Höhe seiner monatlichen Gesamtversorgungsobergrenze. Die VO 1980 sei verbindlich, da sie vom Vorstand der Beklagten unterzeichnet worden sei.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
12Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
13Er hat die Ansicht vertreten, maßgeblich sei allein die vertragliche Versorgungszusage. Diese verweise auf die beamtenrechtlichen Vorschriften in ihrer jeweiligen Fassung. § 13 VO 1980 könne nicht als Anspruchsgrundlage herangezogen werden. Bei der Versorgungsordnung handele es sich um eine verwaltungsinterne Berechnungsanleitung, die von Zeit zu Zeit an die geänderten beamtenrechtlichen Bestimmungen angepasst worden sei.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr iHv. 55,56 Euro nebst Zinsen stattgegeben und die Berufung des Klägers im Übrigen zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren, soweit ihm nicht entsprochen wurde, weiter. Der Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.
Gründe
15Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit die Berufung des Klägers zurückgewiesen wurde, und insoweit zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. Mit der von ihm gegebenen Begründung kann die Klage nicht abgewiesen werden. Es bedarf weiterer tatsächlicher Feststellungen zur abschließenden Beurteilung der Begründetheit der Klage. Allerdings hat der Kläger - wie das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen hat - nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen lediglich einen Anspruch auf eine Jahressonderzuwendung in Höhe von 22 % der am bestehenden Gesamtversorgungsobergrenze, also in Höhe von 483,93 Euro. Das Landesarbeitsgericht hat aber nicht berücksichtigt, dass diese Vereinbarungen für den Fall eine Lücke enthalten, dass durch die Absenkung der Jahressonderzuwendung das auf das Kalenderjahr des Eintritts des Versorgungsfalles zu berechnende Versorgungsniveau des Klägers beeinträchtigt sein sollte. Die Vereinbarungen sind ergänzend dahingehend auszulegen, dass ihm dieses Versorgungsniveau durch Zahlung einer entsprechenden Jahressonderzahlung gesichert bleibt. Zu dem Versorgungsniveau des Klägers im Jahr 1999 hat das Landesarbeitsgericht bislang keine Feststellungen getroffen.
16I. Nach der Versorgungszusage im Arbeitsvertrag vom iVm. dem Sonderzahlungsgesetz NRW hat der Kläger lediglich einen Anspruch auf eine Jahressonderzuwendung iHv. 22 % der im Dezember 2006 geltenden monatlichen Gesamtversorgungsobergrenze. Weitergehende Ansprüche kann der Kläger weder aus der VO 1980 noch aus den Grundsätzen betrieblicher Übung herleiten. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.
171. Die im Arbeitsvertrag enthaltene Versorgungszusage verpflichtet den Beklagten, dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung nach den Grundsätzen zu zahlen, wie sie für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen gelten. Das schließt die Zahlung einer Jahressonderzuwendung in Höhe des Prozentsatzes der Gesamtversorgung des Klägers im Monat Dezember ein, der dem Prozentsatz des Gehalts entspricht, auf den Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen als Sonderzahlung Anspruch haben. Das ergibt die Auslegung der Versorgungszusage. Bei der arbeitsvertraglichen Regelung handelt es sich um eine typische Vereinbarung, die der Senat uneingeschränkt selbst auslegen kann (vgl. - Rn. 27, AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 20).
18a) Die Versorgungszusage umfasst die Zahlung einer Jahressonderzuwendung. Nach der vertraglichen Vereinbarung soll das Ruhegeld insgesamt beamtenrechtlichen Grundsätzen entsprechen. Wird ein Ruhegeld nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesagt, folgt daraus, dass die gesamten Prinzipien des Beamtenrechts, also auch die Gewährung einer Jahressonderzuwendung, in Bezug genommen sind (vgl. - AP BGB § 242 Ruhegehalt - Beamtenversorgung Nr. 4 = EzA BGB § 242 Ruhegeld Nr. 45).
19Die Verweisung ist dabei dynamisch auf die jeweils geltenden Grundsätze des Beamtenrechts bezogen und nicht statisch auf die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder des Versorgungsfalls bestehenden Grundsätze (vgl. - zu A I der Gründe mwN, AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 17; - 3 AZR 285/07 - Rn. 3 und 28, AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 20). Ziel einer derartigen Verweisung auf externe Bestimmungen ist es, eine die weitere Entwicklung berücksichtigende flexible Regelung zu treffen.
20Aus der im Arbeitsvertrag vorgesehenen Anrechnung anderweitiger Versorgungsbezüge, für welche Arbeitgeberbeiträge gezahlt wurden, ergibt sich zudem, dass die Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen durch eine Gesamtversorgung bewirkt werden soll. Das Versorgungsniveau wird nach den für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Regeln festgelegt. Hierauf werden aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlte Renten in vollem Umfang angerechnet.
21Aufgrund dieses eindeutigen Inhalts der Verweisungsklausel verbietet sich eine Auslegung dahingehend, es handele sich um eine nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) auszufüllende Blankettzusage (vgl. - zu 1 der Gründe, AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 181 = EzA BGB § 242 Ruhegeld Nr. 77). Soweit die Zusage reicht, kann der Kläger eine Jahressonderleistung verlangen.
22b) Danach hat der Kläger Anspruch auf ein Gesamtversorgungsniveau, wie es der Entwicklung des Beamtenversorgungsrechts für das Land Nordrhein-Westfalen entspricht. Soweit danach Jahressonderzahlungen anfallen, erhöht sich das Gesamtversorgungsniveau des Klägers entsprechend. Anzurechnen darauf ist die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Da es in der gesetzlichen Rentenversicherung keine Sonderzahlung gibt, steht dem Kläger die Jahressonderzahlung ungeschmälert zu. Zugrunde zu legen ist dabei der nach dem Sonderzahlungsgesetz NRW maßgebliche Prozentsatz von 22 %. In Höhe dieses Prozentsatzes, bezogen auf die monatliche Gesamtversorgungsobergrenze von 2.199,69 Euro, kann der Kläger eine Jahressonderzahlung für das Jahr 2006 beanspruchen. Das ergibt 483,93 Euro. Diesen Anspruch hat der Beklagte durch Zahlung von 428,37 Euro erfüllt. Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger den restlichen Betrag iHv. 55,56 Euro zuerkannt.
232. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger nicht nach § 13 der VO 1980 zu. Diese Regelung stellt keine Gesamtzusage dar, aus der Rechte hergeleitet werden könnten.
24a) Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebes oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete Erklärung des Arbeitgebers, zusätzliche Leistungen zu erbringen. Die Arbeitnehmer erlangen einen einzelvertraglichen Anspruch auf die versprochenen Leistungen, wenn sie die vom Arbeitgeber genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Der einzelne Arbeitnehmer kann das in der Gesamtzusage liegende Angebot annehmen, ohne dass dem Arbeitgeber die Annahmeerklärung zugeht (§ 151 Satz 1 BGB). Gesamtzusagen werden bereits dann wirksam, wenn sie in einer Weise geäußert werden, die es dem einzelnen Arbeitnehmer typischerweise erlaubt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Auf die tatsächliche Kenntnis des Einzelnen kommt es nicht an (vgl. - Rn. 19 mwN, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 88 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 12).
25b) Der Kläger hat nicht behauptet, der Beklagte habe die VO 1980 jemals in einer Art und Weise bekannt gemacht, die der Kenntnisnahme der möglichen Anspruchsberechtigten gedient habe. Das Schreiben des Beklagten an die Mitarbeitervertretung vom besagt nichts anderes. Es heißt dort lediglich, der Beklagte habe ein Exemplar der „Erläuterungen … als interne Mitteilung … für das Personalbüro zur Auskunftserteilung durch die Personalsachbearbeiter zur Verfügung gestellt“. Auch insoweit hat der Beklagte klargestellt, dass es sich lediglich um interne Arbeitshilfen handelte. Damit scheidet eine Gesamtzusage aus.
263. Ansprüche aus betrieblicher Übung scheitern jedenfalls daran, dass der Kläger nicht vorgetragen hat, der Beklagte habe in der Vergangenheit tatsächlich und „regelhaft“ eine jährliche Sonderzuwendung in voller Höhe der Gesamtversorgung gewährt (vgl. - Rn. 16 ff., AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 90 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 13).
27II. Die Verweisung im Arbeitsvertrag auf die jeweiligen Grundsätze des Versorgungsrechts der Beamten ist für sich genommen rechtlich nicht zu beanstanden. Etwas anderes gilt nur, soweit die Verweisung dazu führen kann, dass das bei Eintritt des Versorgungsfalls gegebene Versorgungsniveau, wie es durch die Ausgangsrente definiert ist, durch spätere Entwicklungen unterschritten wird. In diesem Fall hat der Kläger nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung Anspruch auf eine Jahressonderleistung, die eine Unterschreitung ausschließt. Dazu fehlt es an tatsächlichen Feststellungen. Das führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO).
281. Die im Arbeitsvertrag der Parteien enthaltene, auf mehrfache Verwendung angelegte dynamische Verweisung auf die Grundsätze des Versorgungsrechts der Beamten ist nicht nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beanstanden. Ihre Anwendung führt für sich genommen auch nicht zu einem Verstoß gegen zwingende Grundsätze des Betriebsrentenrechts.
29a) Nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 307 ff. BGB) ist eine derartige dynamische Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht nur auf Transparenz (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) überprüfbar. Dieser Überprüfung hält die hier in Frage stehende Verweisung stand. Eine weitergehende Inhaltskontrolle der Verweisungsklausel nach §§ 307 ff. BGB findet nicht statt.
30aa) Es kann dahinstehen, ob und inwieweit bei dynamischer Bezugnahme auf andere Regelungen in einem Arbeitsvertrag überhaupt eine über die Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB hinausgehende Angemessenheitskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stattfindet oder ob dies daran scheitert, dass die Verweisungsklausel keinen eigenständigen Inhalt hat (vgl. dazu - Rn. 15 ff. mit umfassenden Nachweisen, ZTR 2010, 658). Eine Inhaltskontrolle ist hier jedenfalls nach § 307 Abs. 3 BGB auf eine Transparenzkontrolle gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB beschränkt.
31(1) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann der uneingeschränkten Inhaltskontrolle, wenn durch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind gem. § 307 Abs. 3 Satz 2 iVm. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB lediglich bei einem Verstoß gegen das Transparenzgebot unwirksam. Der eingeschränkten Kontrolle unterliegen Klauseln, die den Umfang der von den Parteien geschuldeten Hauptleistungen festlegen, soweit es insoweit an rechtlichen Vorgaben fehlt. Im Arbeitsverhältnis sind das vor allem die Arbeitsleistung und das Arbeitsentgelt. Das gilt auch, soweit diese Leistungspflichten durch eine dynamische Verweisung auf nicht vom Arbeitgeber gestellte Regelungen festgelegt werden (vgl. - Rn. 24 f., BAGE 122, 12). Im Versorgungsverhältnis betrifft die Begrenzung der Kontrolle Regelungen, die durch dynamische Verweisung die Höhe der Betriebsrente regeln.
32(2) Verweisen Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Altersversorgung auf die jeweils geltenden Grundsätze des Versorgungsrechts der Beamten, wie hier der Arbeitsvertrag der Parteien, so wird damit ganz wesentlich die Höhe der betrieblichen Altersversorgung geregelt. Rechtliche Vorgaben zur Höhe der betrieblichen Altersversorgung bestehen nicht. Die Verweisung weicht damit nicht von Rechtsvorschriften ab und ergänzt solche auch nicht.
33Soweit durch die Verweisung auch eine Regelung der Umstände des von dem Beklagten gemachten Leistungsversprechens erfolgt, die an sich der Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt (dazu - Rn. 27 mwN, AP BGB § 305 Nr. 8 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 13), ist das nach dem Wortlaut der Verweisungsklausel nicht abgrenzbar und führt deshalb nicht zu einer über die Transparenzkontrolle hinausgehenden Inhaltskontrolle der Vereinbarung. Die Verweisungsklausel ist nicht teilbar in das der Inhaltskontrolle entzogene Hauptleistungsversprechen und sonstige, dieses modifizierende Regelungen.
34(3) Weitergehendes folgt nicht aus § 308 Nr. 4 BGB. Der Beklagte hat sich als Verwender der Klausel nicht das Recht vorbehalten, den Inhalt der Leistung einseitig abzuändern. Infolge der dynamischen Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht sind die jeweils geltenden Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes integraler Bestandteil des Betriebsrentenanspruchs (vgl. - zu III 2 a der Gründe; - 3 AZR 108/99 - zu I 5 b der Gründe, AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 14 = EzA BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 4; - 3 AZR 83/03 - zu I 3 d der Gründe, ZTR 2004, 386; - 3 AZR 252/03 - zu I 3 d der Gründe). Eine Änderung des Inhalts der Versorgungszusage kann sich ohne Zustimmung des Klägers nur durch eine Änderung der in Bezug genommenen Grundsätze des Beamtenversorgungsrechts ergeben. Auf dessen Inhalt hat der Beklagte keinen alleinigen Einfluss.
35(4) Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom (- 3 AZR 285/07 - Rn. 32, AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 20) etwas anderes angenommen hat, hält er daran nicht mehr fest.
36bb) Unter Transparenzgesichtspunkten ist die arbeitsvertragliche Bestimmung nicht zu beanstanden. Aus ihr ergibt sich hinreichend deutlich, dass sich die Versorgung des Klägers nach den jeweils geltenden Grundsätzen des Beamtenrechts richten soll.
37b) Die Anwendung der Grundsätze des Beamtenversorgungsrechts - auch für Zeiträume nach dem Versorgungsfall - führt für sich genommen auch nicht dazu, dass gegen zwingende Grundwertungen des Betriebsrentenrechts verstoßen wird.
38aa) Ein Verstoß gegen zwingende Grundwertungen des Betriebsrentenrechts ist im Streitfall allerdings nicht im Hinblick auf die Grundwertung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 SGB VI ausgeschlossen.
39(1) Danach sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbände einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn den Beschäftigten nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bzw. entsprechender kirchenrechtlicher Regelungen Anwartschaften auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 SGB VI gilt dies jedoch nur, wenn die Beschäftigten nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben (Nr. 1) oder bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben (Nr. 2). Wie sich aus der Entstehungsgeschichte dieser Regelung ergibt (vgl. BR-Drucks. 544/08 S. 26 f.), ist dabei immer Voraussetzung, dass der Beschäftigte nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung hat. Diesen Bestimmungen liegt die Einschätzung des Gesetzgebers zugrunde, dass die Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz für diesen Personenkreis, der bereits während der aktiven Dienstzeit Vergütung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erhalten hat, einen auskömmlichen Unterhalt nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis sichert und die sonstigen Beschäftigten von Körperschaften im Sinne dieser Bestimmungen wegen dieser ausreichenden anderweitigen Versorgung nicht des Schutzes durch die gesetzliche Rentenversicherung bedürfen.
40Die Wertungen dieser Regelungen sind auch für das Betriebsrentenrecht von Bedeutung. Jedenfalls wenn die Voraussetzungen der Bestimmungen insgesamt erfüllt sind, ist die Orientierung auch des Ruhegeldanspruchs am Beamtenversorgungsrecht betriebsrentenrechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Beamtenversorgung als Vollversorgung umfasst sowohl die Grundversorgung durch die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung als auch eine Zusatzversorgung, wie sie durch die betriebliche Altersversorgung erfolgt ( - zu C I 3 c bb (2) (a) der Gründe, BVerfGE 114, 258). Wenn der Gesetzgeber unter näher genannten Voraussetzungen die Anwendung der beamtenrechtlichen Grundsätze zum Anlass nimmt, eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung anzuordnen, kann davon ausgegangen werden, dass er diese Anwendung als ausreichenden Ersatz für sonstige Schutzregeln auch des Betriebsrentenrechts ansieht.
41(2) Das Arbeitsverhältnis des Klägers erfüllte schon deshalb nicht die Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Satz 2 SGB VI, weil er keine Vergütung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erhielt. Ob die Übertragung der Wertung dieser Regelungen auch daran scheitert, dass es sich beim Beklagten nicht um einen der im Gesetz genannten Arbeitgeber handelt, kann deshalb dahinstehen.
42bb) Die Anwendung der Grundsätze des Beamtenrechts ist für sich genommen auch in anderen Fällen mit zwingenden Wertungen des Betriebsrentenrechts vereinbar. Sie kann zwar dazu führen, dass Verschlechterungen der Beamtenversorgung nachteilige Änderungen der Betriebsrentenansprüche zur Folge haben. Ein Eingriff in vertragliche Rechte liegt darin jedoch nicht. Durch die dynamische Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht sind die jeweils geltenden Vorschriften des Beamtenversorgungsrechts integraler Bestandteil der Versorgungsvereinbarung. Der Anspruchsinhalt wird von vornherein durch die in Bezug genommenen Vorschriften in ihrer jeweiligen Fassung bestimmt. Ein ausreichender Schutz des Versorgungsempfängers vor unangemessenen Eingriffen wird dadurch gewährleistet, dass der Gesetzgeber des Beamtenversorgungsrechts seinerseits an die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden ist und der Versorgungsempfänger insoweit nur verfassungsmäßige Einschränkungen hinzunehmen hat ( - Rn. 38, AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 20).
43Die dynamische Verweisung auf die Grundsätze des Beamtenrechts führt auch nicht zu einem Verstoß gegen die in § 2 Abs. 5 BetrAVG enthaltenen Regeln über die Veränderungssperre und den Festschreibungseffekt. Sie gelten nicht bei dem mit der Verweisung auf das Beamtenrecht geregelten Fall des Ausscheidens wegen des Eintritts in den Ruhestand, sondern lediglich für vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer und während des Zeitraums zwischen dem vorzeitigen Ausscheiden und dem Eintritt des Versorgungsfalls ( - Rn. 37, AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 20).
442. Die dynamische Verweisung auf das Beamtenrecht darf jedoch nicht zur Folge haben, dass das bei Eintritt des Versorgungsfalls gegebene Versorgungsniveau, wie es durch die Ausgangsrente definiert ist, infolge der späteren Entwicklungen des Beamtenversorgungsrechts unterschritten wird. Sollte dies der Fall sein, hätte der Kläger nach einer ergänzenden Vertragsauslegung Anspruch auf eine Jahressonderleistung, die eine Unterschreitung dieses Niveaus ausschließt.
45a) Das bei Eintritt des Versorgungsfalls bestehende Versorgungsniveau darf infolge der späteren Entwicklung des Beamtenversorgungsrechts nicht verschlechtert werden. Dies verstieße gegen zwingende Grundwertungen des Betriebsrentenrechts.
46aa) Betriebliche Altersversorgung hat - auch - Entgeltcharakter. Bei Eintritt des Versorgungsfalls ist die der Ausgangsrente entsprechende Arbeitsleistung insgesamt bereits erbracht. Die Ausgangsrente unterliegt daher einem besonderen Schutz (vgl. - Rn. 41, BAGE 124, 1; - 3 AZR 734/05 - Rn. 51, BAGE 121, 321). Dem widerspricht es, sie bereits in der Versorgungsordnung der Möglichkeit einer automatischen Auszehrung zu unterwerfen. Dies steht auch in Übereinstimmung mit der Wertung, die in § 16 BetrAVG Ausdruck gefunden hat. Aus dem Anpassungsmechanismus dieser Regelung folgt, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, eine Betriebsrente werde nach Eintritt des Versorgungsfalls grundsätzlich nur noch steigen. Auch dies verdeutlicht, dass das von der Versorgungsordnung bestimmte, bei Eintritt des Versorgungsfalls erdiente Versorgungsniveau besonderen Schutz genießt.
47Stellt die Versorgungsordnung - wie hier durch die Inbezugnahme beamtenrechtlicher Grundsätze - laufend ein aus verschiedenen Leistungen errechnetes Versorgungsniveau sicher, kommt es insoweit nicht auf die Ausgangsrente allein an, sondern auf das bei Eintritt des Versorgungsfalls entstandene, mit der Regelung der Ausgangsrente definierte Versorgungsniveau insgesamt und die dafür nach der Versorgungsordnung maßgeblichen Bestimmungsfaktoren.
48bb) Aufgrund der Verweisung im Arbeitsvertrag des Klägers auf beamtenrechtliche Grundsätze wird das Versorgungsniveau bei Eintritt des Versorgungsfalls durch die Gesamtversorgungsobergrenze festgelegt. Nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ist zudem die einmal jährlich gewährte Jahressonderzahlung zu leisten. Das Versorgungsniveau ist deshalb auf das Kalenderjahr bezogen festzustellen. Bei Eintritt des Versorgungsfalls während des laufenden Kalenderjahres ist es durch eine Hochrechnung auf das gesamte Jahr zu ermitteln. Soweit beim Kläger im Kalenderjahr 2006 das so bestimmte Versorgungsniveau aus dem Jahr des Eintritts des Versorgungsfalls unterschritten werden sollte, wäre dies mit zwingenden Grundwertungen des Betriebsrentenrechts nicht vereinbar.
49b) Sollte durch die Einschränkung der Jahressonderzuwendung auf 22 % des Grundbetrages in § 7 Abs. 2 SZG-NRW im Jahr 2006 eine Unterschreitung des durch die Ausgangsrente definierten Versorgungsniveaus des Klägers eingetreten sein, wäre der Vertrag der Parteien dahingehend ergänzend auszulegen, dass die Sonderzuwendung des Klägers insoweit nicht gekürzt werden darf.
50aa) Die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien enthalten keine Regelung über die Anwendung der Versorgungszusage auf eine derartige Fallgestaltung. Es besteht daher eine Regelungslücke, die bei Abschluss des Vertrages nicht vorherzusehen war. Sie ist im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Das Revisionsgericht kann die Auslegung selbst vornehmen, da es sich um eine typische Vereinbarung handelt (vgl. - Rn. 32 f., BAGE 130, 202). Die vertragliche Vereinbarung ist dabei durch eine angemessene Regelung zu ergänzen. Es ist darauf abzustellen, was die Parteien bei einer Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten; dabei ist der Vertragsinhalt Stütze und Richtlinie ( - Rn. 21, BAGE 130, 214).
51bb) Da die Parteien mit dem Verweis auf die Grundsätze des Beamtenrechts ein in sich geschlossenes System in Bezug genommen haben, ist davon auszugehen, dass sie dies auch für die Fälle, in denen einzelne Auswirkungen der Verweisung zu Rechtsverstößen führen, aufrechterhalten, die rechtswidrigen Folgen jedoch ausgeschlossen hätten. Der Kläger hat danach Anspruch auf die Betriebsrente, die ihm zustehen würde, wenn die Versorgungsordnung bei sonst gleichen Regelungen die maßgeblichen Grenzen des Betriebsrentenrechts eingehalten hätte.
523. Da das Landesarbeitsgericht zum Versorgungsniveau des Klägers bei Eintritt des Versorgungsfalls im Jahr 1999 bislang keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, ist der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Das Landesarbeitsgericht wird zu klären haben, ob und ggf. inwieweit durch die Kürzung der Jahressonderleistung auf 22 % der Gesamtversorgungsobergrenze im Jahr 2006 das Versorgungsniveau bei Eintritt des Versorgungsfalls im Jahr 1999 unterschritten wird. Sollte dies der Fall sein, wäre die Klage in diesem Umfang begründet.
53III. Der Kläger hat nicht geltend gemacht, die von der Beklagten vorgenommene Kürzung hätte bewirkt, dass ihm die nach § 16 BetrAVG vorgesehenen Steigerungen nicht zugutekämen. Dies ist deshalb nicht Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits (vgl. - Rn. 19, AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 20).
IV. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
BB 2011 S. 1268 Nr. 20
DB 2011 S. 1532 Nr. 26
LAAAD-80923