Vermittlungstätigkeit im Rahmen eines
mehrstufigen Vertriebssystems
Leitsatz
1. Der Senat folgt der Rechtsprechung
des EuGH und des BFH zum Begriffsinhalt der (steuerfreien) Vermittlungstätigkeit:
2. Eine Vermittlung besteht
darin, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag
über das jeweilige Finanzprodukt abschließen. Die Vermittlung kann in
einer Nachweis-, einer Kontaktaufnahme- oder in einer Verhandlungstätigkeit bestehen.
Gemeinsames Merkmal dieser Mittlertätigkeiten ist der Bezug zu einzelnen
Wertpapier- oder Anteilsumsätzen. Sowohl der Nachweis von Gelegenheiten zum
Abschluss eines Vertrages als auch die Kontaktaufnahme mit der anderen Partei
oder das Verhandeln über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen setzen
voraus, dass sich die Mittlertätigkeit auf ein einzelnes Geschäft,
das vermittelt werden soll, bezieht.
3. Auch aus der Freiheit des
Organisationsmodells ergibt sich keine über die Vermittlung von
Einzelabschlüssen hinausgehende Steuerfreiheit für Vertriebstätigkeiten allgemeiner
Art. Eine Vermittlungstätigkeit liegt mithin nicht vor bei Marketingaktivitäten
und Werbeaktivitäten, die darin bestehen, dass sich ein Vertriebsunternehmen
nur in allgemeiner Form an die Öffentlichkeit wendet. Die Prüfung
von Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität ist bloße Sacharbeit,
nicht aber steuerbefreite Vermittlungstätigkeit.
4. Die vorgenannten Rechtsprechungsgrundsätze
gelten auch dann, wenn zu prüfen ist, ob ein Unternehmer Hauptvermittler
(mit Untervermittlern) ist. Es muss demgemäß eine einzelfallbezogene
Einwirkungsmöglichkeit bestehen, die vorliegend nicht gegeben war.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 1210 Nr. 19 IAAAD-80830
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 24.03.2011 - 6 K 2456/09
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