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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 3 KO 197/10 EFG 2011 S. 1468 Nr. 16

Gesetze: AO § 361EStG § 62FGO § 57 Nr. 3FGO § 69 Abs. 3FGO § 69 Abs. 7FGO § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1FGO § 79a Abs. 1 Nr. 5FGO § 139FGO § 149GG Art. 3 GGArt. 20 RVG§ 13 RVG-VV Nr. 1002 RVG-VV Nr. 1003 VwGO § 80 Abs. 5VwGO § 87a Abs. 1 Nr. 5VwVfG § 54

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz: Einigungsgebühr oder Erledigungsgebühr im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes

Leitsatz

Warum im finanzgerichtlichen Verfahren keine Einigung über rechtliche Unklarheiten und damit keine Einigungsgebühr in Betracht kommt, bleibt offen. Der Rechtsanwalt kann bei Erledigung eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes durch seine besondere Mitwirkung eine Erledigungsgebühr verdienen, wenn bei der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO oder bei der Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 69 Abs. 3 FGO die vorangehende behördliche Ablehnung im Beschlussverfahren in ihrer rechtlichen Wirkung beseitigt oder geändert werden soll und damit mittelbar angefochten wird (Änderung der Rechtsprechung).

Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 1159 Nr. 18
EFG 2011 S. 1468 Nr. 16
OAAAD-80815

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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 14.02.2011 - 3 KO 197/10

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