Verfassungsmäßigkeit der Berliner Erhöhung des
Grundsteuer-Hebesatzes von 660 % auf 810 %
Leitsatz
1. Der im Berliner Gesetz über
die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für 2007 bis
2011 und des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer festgesetzte
Grundsteuerhebesatz in Höhe von 810 % verletzt nicht höherrangiges
Recht. Auf einen Vergleich des Berliner Hebesatzes mit dem anderer Städte
kommt es nicht an. Der Berliner Gesetzgeber ist an die Hebesätze anderer
Gemeinden nicht gebunden.
2. Etwaige künftige
Wertminderungen eines Grundstücks können nicht im Verfahren gegen den
Grundsteuerbescheid geltend gemacht werden.
3. Der Hebesatz zur Grundsteuer in
der beschlossenen Höhe von 810 % hat keine erdrosselnde Wirkung. Die sich
unter Anwendung dieses Hebesatzes ergebende Grundsteuer kann unter normalen
Umständen von den Grundsteuerpflichtigen aufgebracht werden.
Fundstelle(n): DStR 2011 S. 10 Nr. 27 DStRE 2011 S. 1221 Nr. 19 ZAAAD-80807
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.02.2011 - 3 K 3096/07
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