Umsatzsteuerfreiheit der Umsätze des Betreibers eines Altenheims aus der Erbringung von Medienleistungen, Hausmeisterüberlassung,
der Grundbetreuung und einem Wäschedienst im Rahmen eines Betreuten Wohnens
Leitsatz
1. Verpflichtet sich der Betreiber eines Alten- und Pflegeheims gegenüber dem Grundstücksvermieter zum Abschluss von Medienverträgen
über die Lieferung von Elektrizität, Wasser und Fernwärme für den gesamten Komplex des Alten- und Pflegeheims sind die gegenüber
der die Versorgung des Alten- und Pflegeheims mit Speisen und Getränken sicherstellenden GmbH abgerechneten Medienleistungen
im Gegensatz zu den gegenüber dem Vermieter erbrachten Medienleistungen aufgrund des engen Zusammenhangs mit dem Alten- und
Pflegeheim gem. § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG 1999 umsatzsteuerfrei.
2. Umsätze aus Betreuungsverträgen mit den Bewohnern des Bereichs „Betreutes Wohnen”, die einen rund um die Uhr besetzten
Hausnotruf und die Unterstützung durch eine Sozialarbeiterin beinhalten, sind ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit. Dies
folgt jedoch unmittelbar aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL. Es handelt sich um einen eng mit der Sozialfürsorge und
der sozialen Sicherheit verbundenen Umsatz i.S. dieser Vorschrift.
3. Die Umsätze aus dem gegenüber den Bewohnern des „Betreuten Wohnens” erbrachten Wäscheservice sind hingegen ebenso wie aus
der Hausmeisterüberlassung gegenüber der Kantinen-GmbH weder nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG noch nach Art. 132 Abs. 1 Buchst.
g MwStSystRL steuerbefreit. Die Leistungen werden nicht i. R. d. Betriebs eines Alten- und Pflegeheims und ohne besondere
soziale Komponente erbracht.
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 1270 Nr. 20 EFG 2011 S. 1285 Nr. 14 LAAAD-80803
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.01.2011 - 5 K 5110/07
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