Getrennte Berechnung der Festsetzungsfrist für erstmalige Festsetzung und Änderung der Investitionszulage
regelmäßig keine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO aufgrund betriebsnaher Veranlagung
gerichtliche Entscheidungen als neue Tatsache oder rückwirkendes Ereignis
Leitsatz
1. Für die erstmalige Festsetzung der Investitionszulage besteht weder nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO noch nach § 170 Abs. 3 AO
eine Anlaufhemmung. Es existiert nämlich keine Pflicht zur Abgabe einer Erklärung bzw. eines Antrags auf Investitionszulage.
2. Die Regelung des § 170 Abs. 3 AO hat zur Folge, dass die Festsetzungsfrist für die erstmalige Festsetzung der Investitionszulage
und diejenige für eine Aufhebung oder Änderung der ursprünglichen Festsetzung nach Abgabe eines Antrags getrennt zu berechnen
sind.
3. Eine betriebsnahe Veranlagung, der keine förmliche Prüfungsanordnung i.S. von § 196 AO zugrunde liegt, hemmt nicht den
Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 AO.
4. Endet die Ablaufhemmung, bevor die regelmäßige Festsetzungsfrist abgelaufen ist, so kommt es zu keiner Verlängerung der
Festsetzungsfrist. Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird nur insoweit hinausgeschoben, als die Festsetzung oder Änderung ohne
Eingreifen des Hemmungstatbestandes am Ablauf der Frist scheitern würde.
5. Urteile des BFH oder eines FG und darin enthaltene Gesetzesauslegungen sind grundsätzlich weder neue Tatsachen i. S. d.
§ 173 Abs. 1 AO noch ein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO.
6. Zivilgerichtliche Entscheidungen aufgrund einer Gestaltungsklage können – anders als Leistungs- und Feststellungsurteile
– ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung im Sinne des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO darstellen, da sie in rechtsgestaltender
Weise auf das Rechtsverhältnis einwirken.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): OAAAD-80799
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 26.11.2009 - 1 K 1320/08
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