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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 6 V 169/10

Gesetze: KStG §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 8 Abs. 1, 8 Abs. 3 S. 2

Verdeckte Gewinnausschüttung: Reduzierung von Darlehenszinsen und unregelmäßige Gehaltszahlungen

Leitsatz

Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass niemand ohne weiteres auf vertraglich vereinbarte und damit tatsächlich geschuldete Zinsen verzichtet, auch nicht teilweise. Aus diesem Grund liegt im Zweifel eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn eine Gesellschaft ihren Gesellschafter- Geschäftsführern Darlehen zu einem festen Zinssatz gewährt und die Gesellschafterversammlung im Folgejahr beschließt, den Zinssatz wegen veränderter "wirtschaftlicher Gegebenheiten" zu reduzieren, ohne dass die Darlehensverträge eine Zinsanpassungsklausel enthalten oder sonstige besondere Gründe genannt werden, die auch einem fremden Dritten gegenüber zu einer Reduzierung des Zinssatzes geführt hätten.

Wenn die nach den Anstellungsverträgen, die eine Gesellschaft mit ihren beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern abgeschlossener hat, vereinbarten monatlichen Gehaltszahlungen tatsächlich nur (sehr) unregelmäßig erfolgen, so dass insgesamt der Eindruck entsteht, die Gesellschafter-Geschäftsführer seien nicht wie ein "normaler" Geschäftsführer monatlich entlohnt worden, sondern hätten sich vielmehr nach Bedarf "bedient", dann kann auch dies der Rechtsprechung zufolge die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung rechtfertigen.

Von einer Beherrschung der Gesellschaft in diesem Sinne kann grundsätzlich auch dann gesprochen werden, wenn die betreffenden Gesellschafter zu gleichen Teilen an der Gesellschaft beteiligt sind und sich mit Anstellungsverträgen vom gleichen Tag und zu den gleichen Bedingungen ein monatliches Gehalt in jeweils gleicher Höhe zugesprochen haben (sog. Beherrschung "kraft gleichgelagerter Interessen"). Die Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ergeht (nur) aufgrund des Prozessstoffs, der sich aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen, (in der Regel vor allem den Akten der Finanzbehörde) und präsenten Beweismitteln ergibt; allein aus diesen Unterlagen hat das Gericht seine Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen.

Fundstelle(n):
GStB 2012 S. 73 Nr. 3
UAAAD-80236

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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 22.03.2011 - 6 V 169/10

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