Verdeckte Gewinnausschüttung: Reduzierung von Darlehenszinsen und unregelmäßige Gehaltszahlungen
Leitsatz
Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass niemand ohne weiteres auf vertraglich vereinbarte und damit tatsächlich geschuldete
Zinsen verzichtet, auch nicht teilweise. Aus diesem Grund liegt im Zweifel eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn eine
Gesellschaft ihren Gesellschafter- Geschäftsführern Darlehen zu einem festen Zinssatz gewährt und die Gesellschafterversammlung
im Folgejahr beschließt, den Zinssatz wegen veränderter "wirtschaftlicher Gegebenheiten" zu reduzieren, ohne dass die Darlehensverträge
eine Zinsanpassungsklausel enthalten oder sonstige besondere Gründe genannt werden, die auch einem fremden Dritten gegenüber
zu einer Reduzierung des Zinssatzes geführt hätten.
Wenn die nach den Anstellungsverträgen, die eine Gesellschaft mit ihren beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern abgeschlossener
hat, vereinbarten monatlichen Gehaltszahlungen tatsächlich nur (sehr) unregelmäßig erfolgen, so dass insgesamt der Eindruck
entsteht, die Gesellschafter-Geschäftsführer seien nicht wie ein "normaler" Geschäftsführer monatlich entlohnt worden, sondern
hätten sich vielmehr nach Bedarf "bedient", dann kann auch dies der Rechtsprechung zufolge die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung
rechtfertigen.
Von einer Beherrschung der Gesellschaft in diesem Sinne kann grundsätzlich auch dann gesprochen werden, wenn die betreffenden
Gesellschafter zu gleichen Teilen an der Gesellschaft beteiligt sind und sich mit Anstellungsverträgen vom gleichen Tag und
zu den gleichen Bedingungen ein monatliches Gehalt in jeweils gleicher Höhe zugesprochen haben (sog. Beherrschung "kraft gleichgelagerter
Interessen"). Die Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ergeht (nur) aufgrund des Prozessstoffs, der
sich aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen, (in der Regel vor allem den Akten der Finanzbehörde) und präsenten Beweismitteln
ergibt; allein aus diesen Unterlagen hat das Gericht seine Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen.
Fundstelle(n): GStB 2012 S. 73 Nr. 3 UAAAD-80236
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 22.03.2011 - 6 V 169/10
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