Strafverteidigerkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
Leitsatz
Strafverteidigungskosten können Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sein. Voraussetzung für den
Werbungskostenabzug ist aber, dass der Tatvorwurf in einem ausschließlichen und unmittelbaren Zusammenhang mit der beruflichen
Tätigkeit des Steuerpflichtigen steht. Eine nur angelegentlich der Berufsausübung begangene Tat reicht für den erforderlichen
Veranlassungszusammenhang nicht aus.
Wird einem angestellten Piloten vorgeworfen, durch vorsätzlich falsche Angaben über seinen Wohnsitz Einkommensteuern hinterzogen
zu haben, so hat die vorgeworfene Tat der Steuerhinterziehung keinen unmittelbaren Bezug zu der Berufstätigkeit als Pilot.
Die mit dem Vorwurf der Steuerhinterziehung in Zusammenhang stehenden Strafverteidigungskosten mindern deshalb nicht die Einkünfte
des Piloten aus nichtselbständiger Arbeit. Die Aufwendungen betreffen vielmehr die persönliche Einkommensteuerschuld und damit
den Privatbereich des Steuerpflichtigen.
Das gilt auch dann, wenn der Strafverteidiger zugleich eine Zuverlässigkeitsprüfung nach § 7 LuftSiG für den Piloten abwendet
und damit arbeitsrechtlichen Konsequenzen vorbeugt. Denn das "auslösende Moment" der Aufwendungen bleibt die vorgeworfene
Steuerhinterziehung als sog. Privattat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2012 S. 271 Nr. 5 KAAAD-80235
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 17.12.2010 - 6 K 126/10
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