Umsatzsteuerfreie Beförderung von Rollstuhlfahrern in sog. Kombifahrzeugen
Unterschiedliche Steuersätze bei Mietwagen- und Taxiunternehmen für im Auftrag von Krankenkassen durchgeführte Krankenfahrten
Leitsatz
1. Fahrtumsätze sind gem. § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG steuerfrei, soweit es sich um die Beförderung von Rollstuhlfahrern in
einem hierfür besonders eingerichteten Kombifahrzeug (hier: VW Caravelle) handelt.
2. Steht fest, dass die nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG 2005 als steuerfrei erklärten Umsätze ausschließlich auf Fahrten zur
Beförderung von Rollstuhlfahrern entfallen, besteht kein weiterer Aufklärungsbedarf. Für eine generelle Nachweispflicht durch
ein Fahrtenbuch besteht keine rechtliche Grundlage (entgegen BStBl 2005 I S. 710; -St 23).
3. Soweit das ) in seiner – die Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 17 Buchst.
b UStG verneinenden – Entscheidung auf eine erforderliche „nachhaltige Prägung” des Fahrzeugs abstellt, ist dem nicht zu folgen.
4. Die in § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG 2005 normierte unterschiedliche umsatzsteuerrechtliche Behandlung der nicht genehmigungsbedürftigen
Personenbeförderungsumsätze im Mietwagenverkehr gegenüber denjenigen im Verkehr mit Taxen ist weder verfassungsrechtlich noch
europarechtlich zu beanstanden.
5. Eine Anwendung der Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG 2005, der ein drittschützender Charakter beizumessen
ist, auf von Mietwagenunternehmen ausgeführte Krankenfahrten im Auftrag von Krankenkassen scheidet aus. Eine – der Intention
des Gesetzes entsprechende – Gleichbehandlung würde eine Anwendung des allgemeinen Steuersatzes auf mit Taxen durchgeführten
Fahrten erfordern. Dies wäre mit einer Konkurrentenklage zu verfolgen.
6. Eine auf einzelne Besteuerungsgrundlagen bezogene Klagerücknahme (hier: bezüglich der steuerfreien Umsätze) ist mit Ausnahme
des § 72 Abs. 1a FGO nicht möglich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 1370 Nr. 15 UStB 2012 S. 12 Nr. 1 BAAAD-80225
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 21.09.2010 - 3 K 2016/07
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