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Sächsisches FG Urteil v. - 3 K 2016/07 EFG 2011 S. 1370 Nr. 15

Gesetze: UStG 2005 § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. bUStG 2005 § 4 Nr. 17 Buchst. b EWGRL 388/77 Art. 12 Abs. 3 Buchst. a UAbs. 3 EWGRL 388/77 Anh. H Nr. 5 Richtlinie 2006/112/EG Art. 98 Abs. 1Richtlinie 2006/112/EG Art. 98 Abs. 2Richtlinie 2006/112/EG Anh. III Nr. 5 GG Art. 3 Abs. 1GG Art. 12PBefG § 47PBefG § 49FGO § 72

Umsatzsteuerfreie Beförderung von Rollstuhlfahrern in sog. Kombifahrzeugen

Unterschiedliche Steuersätze bei Mietwagen- und Taxiunternehmen für im Auftrag von Krankenkassen durchgeführte Krankenfahrten

Leitsatz

1. Fahrtumsätze sind gem. § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG steuerfrei, soweit es sich um die Beförderung von Rollstuhlfahrern in einem hierfür besonders eingerichteten Kombifahrzeug (hier: VW Caravelle) handelt.

2. Steht fest, dass die nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG 2005 als steuerfrei erklärten Umsätze ausschließlich auf Fahrten zur Beförderung von Rollstuhlfahrern entfallen, besteht kein weiterer Aufklärungsbedarf. Für eine generelle Nachweispflicht durch ein Fahrtenbuch besteht keine rechtliche Grundlage (entgegen BStBl 2005 I S. 710; -St 23).

3. Soweit das ) in seiner – die Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG verneinenden – Entscheidung auf eine erforderliche „nachhaltige Prägung” des Fahrzeugs abstellt, ist dem nicht zu folgen.

4. Die in § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG 2005 normierte unterschiedliche umsatzsteuerrechtliche Behandlung der nicht genehmigungsbedürftigen Personenbeförderungsumsätze im Mietwagenverkehr gegenüber denjenigen im Verkehr mit Taxen ist weder verfassungsrechtlich noch europarechtlich zu beanstanden.

5. Eine Anwendung der Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG 2005, der ein drittschützender Charakter beizumessen ist, auf von Mietwagenunternehmen ausgeführte Krankenfahrten im Auftrag von Krankenkassen scheidet aus. Eine – der Intention des Gesetzes entsprechende – Gleichbehandlung würde eine Anwendung des allgemeinen Steuersatzes auf mit Taxen durchgeführten Fahrten erfordern. Dies wäre mit einer Konkurrentenklage zu verfolgen.

6. Eine auf einzelne Besteuerungsgrundlagen bezogene Klagerücknahme (hier: bezüglich der steuerfreien Umsätze) ist mit Ausnahme des § 72 Abs. 1a FGO nicht möglich.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 1370 Nr. 15
UStB 2012 S. 12 Nr. 1
BAAAD-80225

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Sächsisches FG, Urteil v. 21.09.2010 - 3 K 2016/07

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