LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 28 AS 2276/07
Leitsatz
Leitsatz:
1) Ist ein Hilfebedürftiger auf einer zwar rechtmäßigen, allerdings nicht im üblichen zeitlichen Rahmen kündbaren mietvertragsrechtlichen Grundlage zur Zahlung unangemessener Kosten für die Unterkunft verpflichtet, ist ihm die Kostensenkung subjektiv nur dann zumutbar, wenn der Grundsicherungs-träger ihm hierzu seinen Rechtsstandpunkt und das von ihm befüwortete Vorgehen gegenüber dem Vermieter in einer Weise verdeutlicht, die den Mieter zur Durchsetzung seiner Rechte gegenüber dem Vermieter in die Lage versetzt (Anlehnung an - Rn. 23).
2) Die Aufteilung der Kosten für Unterkunft und Heizungnach Kopfanteilen hat vor Abzug der Warmwasserpauschalen zu erfolgen.
3) Zuwendungen an den Hilfebedürftigen duch einen Familienangehörigen, die nicht darlehensweise erfolgen und von diesem unmittelbar an den Vermieter der vom Hilfebedürftigen genutzten Wohnung überwiesen werden, stellen zwar zweckbestimmte Einnahmen dar, sind aber von der Anrechnung nicht ausgenommen, da sie gerade keinem anderen Zweck als die Leistungen nach den SGB II dienen. Als Einkommen sind diese Einnahmen im Interesse der Würdigung der Zweckbestimmung jedoch vorrangig nicht auf den Bedarf zum Lebensunterhalt, sondern auf den für die Kosten der Unterkunft und Heizung anzurechnen.
Tatbestand
Fundstelle(n): KAAAD-80154
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 26.01.2011 - L 28 AS 2276/07
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