Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbst. bb UStG
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Nach § 4 Nr. 21 Bst. a Doppelbst bb UStG sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen umsatzsteuerfrei, wenn durch eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nachgewiesen wird, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Die Vorbereitung auf einen Beruf umfasst die berufliche Aus- und Fortbildung sowie die berufliche Umschulung im Sinne von § 1 Berufsbildungsgesetz.
Für das Verfahren zur Erteilung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Bst. a Doppelbst. bb UStG gilt im Einvernehmen mit den obersten Behörden des Landes Hessen Folgendes:
I Zuständigkeit für die Erteilung der Bescheinigung
Für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Bst. a Doppelbst. bb UStG sind grundsätzlich die obersten Landesbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach der jeweils geltenden Zuständigkeitsverteilung zwischen den Ministerien des Landes Hessen nach Artikel 104 Abs. 2 der Hessischen Verfassung zuständig. Zurzeit gilt der Beschluss der Hessischen Landesregierung vom (GVBI. I S. 702).
Über den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Bst. a Doppelbst. bb UStG entscheidet grundsätzlich das zuständige Ministerium. Sofern eine einheitliche Handhabung sichergestellt ist, können die obersten Landesbehörden jedoch mit Zustimmung des HMdF die Zuständigkeit für die Erteilung der Bescheinigungen auf Dienststellen der mittleren Verwaltungsebene (Landesoberbehörden, Landesmittelbehörden) übertragen.
Die ausgesprochenen Delegationen der einzelnen Ministerien sind in der Anlage 1 zusammengestellt. Soweit in einzelnen Geschäftsbereichen nicht delegiert wurde, entscheiden weiterhin die zuständigen Ministerien.
Die Ministerien haben u. a. folgende Zuständigkeitsbereiche:
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
Sport und Freizeit, Polizeipräsidien, Hessische Polizeischule, Grundsatzfragen der allg. Verwaltungs- und Behördenorganisation, Recht des öffentlichen Dienstes, Durchführung der Wehrgesetzgebung, Verfassungsschutz, Auswanderungswesen.
Hessisches Ministerium der Finanzen
Verwaltung der Gemeinschafts-, Landes- und Realsteuern sowie der Bundessteuern und der Steuern der Kirchen und Religionsgemeinschaften, Steuerberatungsgesetz, Regelung des Finanzausgleichs.
Hessisches Ministerium der Justiz
Gerichtsverfassung, Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Strafrecht, Strafvoll-streckungs- und Strafvollzugsrecht.
Hessisches Kultusministerium
Allgemeinbildendes Schulwesen nach Schulstufen und Schulformen, Berufliches Schulwesen mit Ausnahme der Ausbildungsstätten für nichtärztliches Personal im Gesundheitswesen und der Fachschule für musikalische Berufsausbildung (Musikakademien), Schulen in freier Trägerschaft, Erwachsenenschulen, Volkshochschulen, Fernunterricht.
Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst
Hochschulwesen, wissenschaftliche Einrichtungen, Angelegenheiten der Kultur und ihre Förderung, private Kunstschulen, Musikpflege, Angelegenheiten der Literatur.
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung
Nationale und internationale Wirtschaftsfragen einschließlich Entwicklungshilfe, Angelegenheiten von Industrie, Mittelstand, Handwerk, Handel & Dienstleistungsbetrieben, Wirtschaftsförderung, Wirtschaftliches Prüfungs- und Beratungswesen, Gewerberecht, Energierecht.
Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Umweltplanung, Klimaschutz, Gentechnik, Wasserwirtschaft, Bodenschutz, Angelegenheiten der Landwirtschaft, Tierschutz.
Hessisches Sozialministerium
Arbeitsmarkt, Bundesagentur für Arbeit, Arbeitsförderung, Weiterbildung für Arbeitnehmer, Familienpolitik, Heil- und Fachberufe des Gesundheitswesens.
II Verfahrensgrundsätze
(siehe auch USt-Kartei zu § 4 Nr. 21 – S 7179 – Karte 12)
Hinsichtlich des Verfahrens zur Erteilung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Bst. a Doppelbst. bb UStG wird auf Abschnitt 114 Umsatzsteuer-Richtlinien verwiesen. Ergänzend bzw. klarstellend ist auf Folgendes hinzuweisen:
Bei Bildungseinrichtungen, die sowohl begünstigte Bildungsmaßnahmen als auch Bildungsmaßnahmen anbieten, für die eine Umsatzsteuer-Befreiung nicht in Betracht kommt, sind die begünstigten Maßnahmen einzeln und mit der genauen Kursbezeichnung/Maßnahmen-Nr. in der Bescheinigung aufzuführen.
Bildungseinrichtungen, die ausschließlich Bildungsmaßnahmen anbieten, die unter § 4 Nr. 21 Bst. a Doppelbst. bb UStG fallen, können Bescheinigungen für ihr Gesamtprogramm erteilt werden. Dabei sind jedoch die Maßnahmen dem Grunde nach zweifelsfrei und unverwechselbar zu bezeichnen (z. B. Schreibmaschinenkurse, DV-Schulung mit Namen und ggf. zeitlichem Bezug, Beschreibung oder Maßnahme-Nr.). In diesen Fällen ist die Bescheinigung mit der ausdrücklichen Auflage zu erteilen, Änderungen im Bildungsprogramm unverzüglich der für die Erteilung der Bescheinigung zuständigen Behörde anzuzeigen.
Die Zulassung eines Trägers zur beruflichen Weiterbildung durch fachkundige Stellen nach § 85 SGB III ist als Bescheinigung im Sinne des § 4 Nr. 21 UStG anzuerkennen, wenn aus der Zulassung ersichtlich ist, dass die fachkundige Stelle von der Bundesagentur für Arbeit als Zertifizie-rungsstelle anerkannt wurde und sich auch die zuständige Landesbehörde – generell oder im Einzelfall – mit der Zulassung durch die fachkundige Stelle einverstanden erklärt hat.
In Hessen haben sowohl das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landentwicklung als unmittelbar für das Bescheinigungsverfahren der betroffenen Bildungseinrichtung zuständige Landesbehörde als auch das Hessische Sozialministerium als für den Arbeitsmarkt, die Bundesagentur für Arbeit sowie die Arbeitsförderung zuständige Landesbehörde generell ihr Einverständnis erklärt.
Die Bescheinigung sollte nach dem als Anlage 2 beigefügten Muster erteilt werden; ihr Widerruf bleibt vorbehalten.
Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Bst. a Doppelbst bb UStG ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO gegeben.
Die zuständigen Landesbehörden unterrichten die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, Postfach 11 14 31, 60049 Frankfurt am Main, über die Erteilung einer Bescheinigung, die für zurückliegende Jahre gilt, sowie den Widerruf einer Bescheinigung durch Übersendung einer Durchschrift der Bescheinigung bzw. des Widerrufs.
Die Durchschriften werden an das zuständige Finanzamt weitergeleitet. In anderen Fällen erfolgt eine Unterrichtung der Finanzämter über die Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 UStG künftig nicht mehr.
Der Unternehmer, der die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Bst. a Doppelbst. bb UStG geltend macht, hat zum Nachweis der geforderten Voraussetzungen eine Kopie der ihm erteilten Bescheinigung der Umsatzsteuererklärung beizufügen. Unterlässt er dies, hat das Finanzamt die Bescheinigung anzufordern.
III Wirksamkeit einer rückwirkend erteilten Bescheinigung
Nach der Entscheidung des V. Senats des BStBl 1995 II S. 913) schafft eine zur Steuerbefreiung des § 4 Nr. 21 Bst. a Doppelbst. bb UStG erteilte Bescheinigung für den in ihr bezeichneten Zeitraum, also auch für die Zeit vor der Antragstellung, die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Leistungen.
Das entgegenstehende Urteil des XI. Senats des BStBl 1995 II S. 912) ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.
IV Art der begünstigten Bildungsmaßnahmen
Bildungseinrichtungen können allgemein bildend oder berufsbildend sein, sofern die Bildungsmaßnahmen auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet.
Ordnungsgemäß ist die Leistung insbesondere, wenn
sie hinsichtlich des Lehrplans, der Lehrmethode und des Lehrmaterials objektiv geeignet ist, der Vorbereitung auf einen Beruf zu dienen,
insbesondere hinsichtlich der Kündigungsbedingungen und der Zahlungsmodalitäten sowie der Voraussetzungen für den Zugang zur Prüfung angemessene Teilnahmebedingungen gegeben sind und
die eingesetzten Lehrkräfte die erforderliche Eignung besitzen.
Die (USt-Kartei OFD Ffm. § 4 Nr. 21 – S 7179 – Karte 4) ist durch diese Rdvfg. überholt und kann ausgesondert werden. Die Änderungen sind kursiv dargestellt.
V Anlage 1 Delegationen der Hessischen Ministerien
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. | Das Hessische Ministerium des Innern
und für
Sport Friedrich-Ebert-Allee 12, 65185 Wiesbaden | ||
delegiert die Entscheidung | |||
über Anträge von
Bildungseinrichtungen, die zu Sportfunktionären,
Sportlehrern und Trainern ausbilden, | |||
über Anträge externer Dozenten
(Trainer) und Institute, die für die
Regierungs- präsidien im Rahmen der Maßnahmen zur Führungskräfte-entwicklung, der Maßnahmen zur Begleitung der Verwaltungsreform und zur Frauenförderung oder anderer von den Regierungspräsidien in eigener Zuständigkeit durchge- führten Maßnahmen tätig werden, | |||
an die Regierungspräsidien Darmstadt,
Gießen und Kassel | |||
delegiert die Entscheidung | |||
über Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, die im
Geschäftsbereich der jeweiligen Dienststelle oder Einrichtung der hessischen Polizei durchgeführt werden | |||
an Dienststellungen und Einrichtungen der
hessischen Polizei | |||
Anschriften von Dienststellen und Einrichtungen der
hessischen Polizei | |||
Polizeipräsidium
Nordhessen Grüner Weg 33, 34117 Kassel | |||
Polizeipräsidium Osthessen Severingstr. 1 – 7, 36041 Fulda | |||
Polizeipräsidium
Mittelhessen Ferniestr. 8, 35394 Gießen | |||
Polizeipräsidium Südosthessen Geleitsstr. 124, 63067 Offenbach am Main | |||
Polizeipräsidium Frankfurt Adickesallee 70, 60322 Frankfurt am Main | |||
Polizeipräsidium
Westhessen Konrad-Adenauer-Ring 51, 65187 Wiesbaden | |||
Polizeipräsidium Südhessen Klappacher Str. 145, 64285 Darmstadt | |||
Hessisches Landeskriminalamt Hölderlinstr. 5, 65187 Wiesbaden | |||
Hessisches
Bereitschaftspolizeipräsidium Wiesbadener Str. 99, 55252 Mainz-Kastel | |||
Hessische Polizeischule Schönbergstr. 100, 65199 Wiesbaden | |||
Präsidium für Technik, Logistik und
Verwaltung Willy-Brandt-Allee 20, 65197 Wiesbaden | |||
Durch die Übertragung der Zuständigkeit für die
Durchführung des Bescheinigungsver- fahrens sind die Dienststellen und Einrichtungen der hessischen Polizei sowohl „zu- ständige Landesbehörde” als auch „Bildungseinrichtung” im Sinne des § 4 Nr. 21 UStG. Die Bestätigung an die externen Dozenten (vgl. Abschn. 112a Abs. 3 und 4 UStR) ist deshalb abweichend hiervon ohne die Versicherung zu erteilen, dass die Bildungsein- richtung (Dienststelle oder Einrichtung der hessischen Polizei) selbst im Besitz einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Bst. a Doppelbuchstabe bb UStG ist. | |||
2. | Das Hessische Ministerium der
Finanzen, Friedrich-Ebert-Allee 8, 65185 Wiesbaden | ||
delegiert die
Entscheidung | |||
über
Anträge nach § 4 Nr. 21
Buchstabe a UStG, für die
eine andere Ressort- zuständigkeit nicht festgestellt werden kann, | |||
an die
Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main. | |||
3. | Das Hessische Ministerium der
Justiz, Luisenstraße 13, 65185 Wiesbaden | ||
delegiert die Entscheidung | |||
über Anträge von juristischen
Repetitorien, die auf die erste oder zweite juristi- sche Staatsprüfung vorbereiten, | |||
über
Anträge von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die Aufgaben
im Rahmen der Arbeitsgemeinschaften für Rechtsreferendarinnen und Rechts- referendare wahrnehmen, die die Ausbildung in der Wahlstation nach § 25 Abs. 3 JAG begleiten, | |||
soweit diese selbst die Organisation und Durchführung von
Tagungen über- nommen haben, | |||
an die Präsidentin oder den
Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt
am Main. | |||
delegiert die Entscheidung | |||
soweit diese selbst die Organisation und Durchführung von
Tagungen über- nommen haben, | |||
an die Generalstaatsanwältin oder den
Generalstaatsanwalt des Oberlandesge- richts. | |||
delegiert die
Entscheidung | |||
über
Anträge von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die im
jeweiligen Ge- schäftsbereich Aufgaben im Rahmen des juristischen Vorbereitungs-dienstes wahrnehmen, | |||
an die Präsidentinnen oder
Präsidenten der Landgerichte. | |||
delegiert die Entscheidung | |||
soweit diese selbst die Organisation und
Durchführung von Tagungen über- nommen haben, | |||
an die Präsidentinnen oder
Präsidenten des Hessischen Finanzgerichts Hessischen Verwaltungsgerichtshofs Hessischen Landesarbeitsgerichts Hessischen Landessozialgerichts | |||
4. | Das Hessische
Kultusministerium, Luisenplatz 10, 65185 Wiesbaden | ||
delegiert die Entscheidung | |||
über Anträge von Schulen in
freier Trägerschaft und anderen freien
Unterrichts- einrichtungen, die auf staatliche Prüfungen in seinem Geschäftsbereich vorbe- reiten (schulische Prüfungen wie z. B. Abitur- und Technikerprüfungen, Prüfun- gen für Assistentenberufe, sofern sie nicht der Aufsicht anderer Ressorts unter- liegen, Prüfungen für Dolmetscher und Übersetzer usw.) | |||
über Anträge von Schulen in
freier Trägerschaft, die seiner Aufsicht unterliegen und auf einen Beruf vorbereiten (z. B. Ergänzungsschulen) | |||
an die Staatlichen
Schulämter. | |||
delegiert die Entscheidung | |||
ab
auf das Amt für Lehrerbildung für selbst
durchgeführte oder be- auftragte Bildungsmaßnahmen. Das Amt für Lehrerbildung ist daneben selbst eine allgemein- bzw berufsbildende Einrichtung i. S. d. § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG. | |||
Die
Entscheidung über die Erteilung der Bescheinigung erfolgt ggf. im
Einvernehmen mit dem Hessischen Kultusministerium. | |||
Anschriften der Staatlichen
Schulämter | |||
Staatl. Schulamt für den Hochtaunuskreis und den
Wetteraukreis Mainzer-Tor-Anlage 8, 61169 Friedberg | |||
Staatl. Schulamt für den Lahn-Dill-Kreis u. Landkreis
Limburg-Weilburg Brühlsbachstr. 2a, 35578 Wetzlar | |||
Staatl.
Schulamt für den Landkreis Bergstraße und den
Odenwaldkreis Weiherhausstr. 8b, 64646 Heppenheim (Bergstraße) | |||
Staatl. Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg u. Stadt
Darmstadt Groß-Gerauer Weg 3, 64295 Darmstadt | |||
Staatl.
Schulamt für den Landkreis Fulda Josefstr. 22 – 26, 36039 Fulda | |||
Staatl.
Schulamt für den Landkreis Gießen und den
Vogelsbergkreis Steinstr. 51, 35390 Gießen | |||
Staatl.
Schulamt für den Landkreis Groß-Gerau u. den
Main-Taunus-Kreis | |||
Hermann-Löns-Str. 1, 64521 Groß-Gerau | |||
Staatl.
Schulamt für den Landkreis Hersfeld-Rotenburg u.
Werra-Meißner-Kreis Bremer Str. 10a, 37269 Eschwege | |||
Staatl.
Schulamt für den Landkreis
Marburg-Biedenkopf Robert-Koch-Str. 17, 35037 Marburg | |||
Staatl.
Schulamt für den Landkreis und die Stadt
Kassel Holländische Str. 141, 34127 Kassel | |||
Staatl.
Schulamt für den Landkreis und die Stadt Offenbach am
Main Platz der deutschen Einheit 5, 63065 Offenbach am Main | |||
Staatl.
Schulamt für den Main-Kinzig-Kreis Heinrich-Bott-Str. 1, 63450 Hanau | |||
Staatl. Schulamt für den Rheingau-Taunus-Kreis und die
Landeshauptstadt Wiesbaden Walter-Hallstein-Str. 3 – 5, 65197 Wiesbaden | |||
Staatl. Schulamt für Schwalm-Eder-Kreis und
Landkreis Waldeck-Frankenberg Krausgasse 30, 34582 Borken | |||
Staatl.
Schulamt für die Stadt Frankfurt am Main Seehofstr. 41, 60594 Frankfurt am Main | |||
5. | Das Hessische Ministerium für
Wissenschaft und
Kunst, Rheinstr. 23 – 25, 65185 Wiesbaden | ||
delegiert die
Entscheidung | |||
über
Anträge von Einrichtungen künstlerischer Berufsausbildung (z. B.
Musiker- ziehung, Tanz, Schauspiel, Artistik) sowie über Anträge von Einrichtungen, die auf Ingenieurprüfungen vorbereiten, | |||
an die
Staatlichen Schulämter. | |||
6. | Das Hessische Ministerium für
Wirtschaft, Verkehr und
Landesentwicklung, Kaiser-Friedrich-Ring 75 (Landeshaus), 65185 Wiesbaden | ||
delegiert die
Entscheidung | |||
über
Anträge von Bildungseinrichtungen, | |||
– | soweit diese
nicht der Aufsicht durch das Hessische Kultusministerium
unterlie- gen, | ||
– | soweit sie
auf einen Beruf im Bereich der Wirtschaft, auf die Prüfung als
Wirt- schaftsprüfer oder auf Prüfungen vorbereiten, die vor juristischen Personen des öffentlichen Rechts in seinem Geschäftsbereich abgelegt werden (z. B. Lehr- gänge, Kurse und Seminare für Aus- und Fortbildung von über- und außerbe- trieblichen Berufsbildungseinrichtungen der Wirtschaft oder von privaten Bil- dungsträgern/-anbietern; Prüfungen vor zuständigen Stellen), | ||
an das Regierungspräsidium
Darmstadt. | |||
7. | Das Hessische
Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und
Verbrau- cherschutz, Mainzer Str. 80, 65189 Wiesbaden | ||
delegiert die
Entscheidung | |||
über von
diesen selbst durchgeführte und/oder beauftragte
Fortbildungs- maßnahmen, | |||
über Anträge von Schulen in
freier Trägerschaft und Bildungseinrichtungen, | |||
– | soweit sie nicht der Aufsicht durch das Hessische
Kultusministerium unterliegen, | ||
– | soweit sie
auf einen Beruf der Forstwirtschaft oder des Naturschutzes oder
auf eine staatliche Prüfung vorbereiten, | ||
an die
Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel. | |||
delegiert die
Entscheidung | |||
über
Anträge von Schulen in freier Trägerschaft und
Bildungseinrichtungen, | |||
– | soweit sie
nicht der Aufsicht durch das Hessische Kultusministerium
unterliegen, | ||
– | soweit sie
auf einen Beruf der Landwirtschaft (einschließlich Gartenbau
und Weinbau) oder auf eine staatliche oder vor dem Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen abzulegende Prüfung vorbereiten, | ||
an den Landesbetrieb Landwirtschaft
Hessen , Kölnische Str. 48 – 50, 34117
Kassel. | |||
delegiert die
Entscheidung | |||
soweit es sich
um von diesen selbst durchgeführte und/oder beauftragte
Fortbil- dungsmaßnahmen handelt, | |||
an das Hessische Landesamt für Umwelt
und Geologie, Rheingaustr. 186, 65203 Wiesbaden. | |||
8. | Das Hessische
Sozialministerium, Dostojewskistraße 4, 65187 Wiesbaden | ||
delegiert die
Entscheidung | |||
soweit es sich
um von diesen durchgeführte und/oder beauftragte
Fortbildungs- veranstaltungen handelt, | |||
an die Regierungspräsidien (RP)
Darmstadt, Gießen und Kassel und an das Lan- desjugendamt Hessen. | |||
Anschriften | |||
RP Darmstadt, Luisenplatz 2, 64278
Darmstadt | |||
RP
Gießen, Landgraf-Philipp-Platz 3 – 7, 35390
Gießen | |||
RP Kassel,
Steinweg 6, 34112 Kassel | |||
Landesjugendamt Hessen, Wilhelmshöher Allee 157 – 159, 34121 Kassel | |||
delegiert die Entscheidung | |||
über Anträge, die von den
Angehörigen der ärztlichen Berufsgruppen sowie
von Angehörigen der Fachberufe des Gesundheitswesens und der Heilberufe ge- stellt werden (für nichtärztliches Fachpersonal im Gesundheitswesen sowie von Bildungseinrichtungen, die auf den Heilpraktikerberuf vorbereiten) | |||
an das
Regierungspräsidium Darmstadt. |
VI Anlage 2 – Bescheinigungsmuster
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Hessisches
Ministerium | Wiesbaden,
……………… |
Bescheinigung
nach § 4 Nr. 21 Bst. a
Doppelbuchstabe bb UStG (zur Vorlage beim Finanzamt) | |
Dem/Der (Bezeichnung der Bildungseinrichtung) | |
in | |
Steuernummer …………… | beim Finanzamt
……………… |
wird bescheinigt, dass seine/ihre
Leistungen | |
……………………………………………………………………………………………… (Art der Leistungen, Bezeichnung und Dauer des Lehrganges etc.) | |
ordnungsgemäß auf
einen Beruf/auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts abzulegende Prüfung vorbereiten. | |
Diese Bescheinigung wird unter
dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs ausgestellt. | |
Im Auftrag |
OFD Frankfurt am Main v. - S
7179 A - 1 - St
112
Fundstelle(n):
USt-Kartei
FfM § 4 UStG Fach S
7179 Karte 4
GAAAD-80018