Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und der Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
Leitsatz
Unter Beachtung der gesetzlichen Wertung, dass grundsätzlich nur die unter dem psychologischen Druck der Strafbarkeit und
der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis abgegebene Erklärung nach § 284 Abs. 2 AO der Vollstreckungsbehörde zuverlässige
Kenntnisse über die Vermögenslage des Schuldners bieten kann, ist es nicht zu beanstanden, dass das FA die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses
angeordnet hat, weil ihm die aktuellen Vermögensverhältnisse des Klägers nicht bekannt waren.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.