Prozesskostenhilfe: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des beigeordneten RA
Leitsatz
Auf die Vergütung eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts war jedenfalls nach der bis zur Einführung
des § 15a RVG geltenden Rechtslage eine im Vorverfahren entstandene Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG anzurechnen.
Unerheblich ist dabei, ob der Anwalt die Geschäftsgebühr tatsächlich erhalten hat.
Bei Beauftragung vor dem ist die Vergütung nach der Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG nach bisherigem
Recht zu berechnen.
§ 15a RVG beinhaltet keine bloße Klarstellung der bisherigen Gesetzeslage (entgegen , MDR 2009, 1311; Anschluss an , NJW 2010, 76).
Fundstelle(n): ZAAAD-79839
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 31.01.2011 - 11 Ko 3981/10 KF
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