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Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen steuerlicher Unzuverlässigkeit
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gewerbetreibenden ist i. d. R. Ausdruck ungeordneter Vermögensverhältnisse und damit auch seiner Unzuverlässigkeit. Mit § 12 GewO soll aber in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Insolvenzordnung die Möglichkeit der Sanierung des insolventen Unternehmens dadurch offengehalten werden, dass diejenigen Vorschriften während des Insolvenzverfahrens keine Anwendung finden, welche die Untersagung des Gewerbes bzw. die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ermöglichen, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist. Dabei unterfallen der Sperrwirkung des § 12 GewO Verstöße eines Gewerbetreibenden gegen Verhaltensvorschriften aber nur, wenn sie gewerbebezogen sind und in einem engen Zusammenhang mit den...