Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: LG Düsseldorf, 15 O 29/06 vom OLG Düsseldorf, I-13 U 69/07 vom
Gründe
I. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. W. AG. Das Insolvenzverfahren ist nach Einlegung der Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des eröffnet worden. Der Beklagte hat das Beschwerdeverfahren aufgenommen und die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen.
Ihm wurden mit Beschluss des Senats vom die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde auferlegt und mit Kostenrechnung vom die infolge der Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde angefallenen Gerichtsgebühren in Rechnung gestellt.
Der Beklagte wendet sich mit seiner Erinnerung gegen diesen Kostenansatz. Er macht geltend, dass es sich insoweit nicht um eine Masseschuld, sondern um eine Insolvenzforderung nach § 38 InsO handle.
II. Die zulässige, insbesondere nach § 66 Abs. 1 GKG statthafte Erinnerung, über die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden hat (, JurBüro 2008, 43), ist unbegründet.
Die aufgrund der Kostengrundentscheidung im Senatsbeschluss vom gegenüber dem Beklagten ergangene Kostenrechnung stellt sich als Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO dar (vgl. , [...] Rn. 5).
Die Verpflichtung zur Tragung der in Rechnung gestellten, rechnerisch nicht zu beanstandenden 1,0 Gebühr nach § 34 GKG i.V.m. Nr. 1243 der Anlage 1 zum GKG beruht auf der Aufnahme des Verfahrens durch den Beklagten und der im Anschluss von ihm - als Verfahrenspartei (vgl. dazu BAG ZIP 2007, 2141 Rn. 21, 23) - erklärten Rücknahme der Beschwerde (vgl. BGH, Beschlüsse vom - III ZR 297/03, NJW-RR 2005, 356 unter II 2 b und vom aaO). Er hat damit jedenfalls das bezüglich der Nichtzulassungsbeschwerde bestehende Kostenrisiko auf die Masse übernommen. Innerhalb einer Instanz angefallene Kosten sind nicht danach aufzuteilen, ob sie vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind (vgl. für einen Rechtsstreit nach § 180 Abs. 2 InsO: BGH, Beschlüsse vom - IX ZB 68/06, BeckRS 2008, 06939 Rn. 4 und vom - IX ZB 312/04, NZI 2007, 104 Rn. 13 f.).
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 GKG.
Fundstelle(n):
EAAAD-79564