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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 6 K 1005/09

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1

Zuordnungsentscheidung durch zeitnahe Abgabe einer Umsatzsteuererklärung

Leitsatz

Die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung ist grundsätzlich dann nicht mehr als zeitnah anzusehen, wenn die Finanzverwaltung die Abgabe durch Zwangsmittel erzwingen, bzw. einen Verspätungszuschlag festsetzen könnte. Deshalb genügt eine 17 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums eingereichte Umsatzsteuererklärung nicht den Anforderungen an eine zeitnahe Dokumentation der Entscheidung des Unternehmers, ein Gebäude, bzw. einen Teil desselben seinem Unternehmen zuzuordnen.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 9/2011 S. 404
ZAAAD-79476

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 24.02.2011 - 6 K 1005/09

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