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EuGH-Rechtsprechung zur Erstattung von Krankheitskosten
Mit zwei im wesentlichen gleichlautenden Urteilen v. (Rs. C-120/95 ”Decker” und Rs. C-158/96 ”Kohll”) hat der EuGH entschieden, daß innerhalb der EU einem Sozialversicherten das Recht zukommt, sich auch im EU-Ausland auf Kosten der Krankenkasse des Wohnsitzstaates behandeln zu lassen. Mit beiden Urteilen wird die bislang von allen EU-Staaten (mit Ausnahme Österreichs) geübte Praxis für rechtswidrig erklärt, wonach gesetzlich Krankenversicherten prinzipiell nur die Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen im Inland gestattet war bzw. wonach Medizinalprodukte nur im Inland besorgt werden durften. Der EuGH hat allerdings klargestellt, daß die medizinische Behandlung (um beim innerstaatlichen Sozialversicherungsträger erstattungsfähig zu sein) nicht teurer ausfallen darf als im Inland.
I. Sachverhalte der beiden Urteile
Im Rahmen der beiden Gerichtsverfahren gab der EuGH zwei Krankenversicherten aus Luxemburg recht, die eine entsprechende Kostenerstattung bei ihrer (luxemburgischen) Krankenkasse begehrt hatten. Der eine Kläger (Rs. ”Decker”) hatte eine Brille in Belgien erworben, ohne diesen Kauf vorher genehmigen zu lassen; daraufhin wurde ihm von der luxemburgischen Kasse die Kost...