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Zwangsvollstreckung | Pfändbarkeit der Firmendirektversicherung bereits vor deren Auszahlung
Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Auszahlung der Versicherungssumme aus einer Firmendirektversicherung ist bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls als zukünftige Forderung pfändbar. Bei der im Streitfall gepfändeten Lebensversicherung handelt es sich um eine der Altersversorgung dienende Firmendirektversicherung (§ 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG), für die nur der Arbeitgeber Beiträge entrichtet hatte. Der Schuldner ist 2005 mit unverfallbaren Versorgungsanwartschaften [i]Zu Fragen der Lohnpfändung s. Ehlers, NWB 35/2009 S. 2749aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Obwohl sein Anspruch auf Auszahlung erst am fällig wird, wird er vom Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Gläubigers vollständig erfasst.