Es wird beantragt, festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Mehrwertsteuerrichtlinie und insbesondere deren Art. 168, 171, 193, 194, 204 und 214 verstoßen habe, dass sie in Titel IV der Verwaltungsanordnung Nr. 105 vom (3 A-9-06) eine behördliche Vergünstigung vorgesehen hat, mit der von der Regelung der Selbstabführung der Mehrwertsteuer abgewichen wird und die u. a. die Benennung eines steuerlichen Verantwortlichen für den außerhalb Frankreichs niedergelassenen Verkäufer oder Erbringer von Dienstleistungen vorsieht;
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