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IWB Nr. 9 vom Seite 455 Fach 5 Schweden Gr. 3 Seite 58

Der Grundstückskauf in Schweden

Prof. Dr. Gerhard Ring und Dr. Line Olsen-Ring, LL.M., Freiberg

Der Grundstückskauf (d. h. der Kauf von festem Eigentum einschließlich Zubehör) ist in Schweden nicht im Kaufgesetz (Köplag — 1990:931), sondern im vierten Kapitel des Grundstücksgesetzes (Jordabalk [nachstehend JB] — 1971:1209) geregelt. Das Kaufgesetz erfasst nach seinem § 1 Abs. 5 nämlich nur den Kauf beweglichen Eigentums.

I. Festes Eigentum und Zubehör

Unter festem Eigentum versteht man nach 1:1 JB Boden, der in Grundstücke aufgeteilt ist. Zum Grundstück zählt nach 2:1 JB auch das Zubehör, d. h. Gegenstände, die in einem bestimmten tatsächlichen Zusammenhang mit dem Boden stehen. Das Zubehör muss grundsätzlich im Eigentum des Grundstücksinhabers stehen. Ist dies nicht der Fall, wird etwa ein Haus auf einem fremden Grundstück errichtet, so wird dieses nicht als Zubehör des festen Eigentums, sondern als bewegliche Sache (Mobilie) qualifiziert. Die Veräußerung richtet sich dann nach den Vorschriften des Kaufgesetzes. Entsprechendes gilt nach 2:4 JB für Gegenstände, die ein Pächter oder ein Mieter auf ein Grundstück verbringt. Gegenstände und Rechte, die also nach dem 2. Kapitel JB nicht als festes Eigentum anzusehen sind, gelten als bewegliches Eigentum. Ist eine Sache als Zube...

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