Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Gegenstand des Verfahrens - Einbeziehung weiterer Bescheide
Gesetze: § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 96 Abs 1 SGG vom , § 96 Abs 1 SGG vom
Instanzenzug: Az: S 14 AS 107/07 Gerichtsbescheidvorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az: L 7 AS 57/09 Urteil
Gründe
1Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Der Kläger hat zur Begründung seiner Beschwerde keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder Verfahrensmangel) gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt oder bezeichnet.
2Der Kläger stützt seine Beschwerde als erstes auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Er rügt, das LSG habe wegen "Nichtberücksichtigung" der nach Klageerhebung ergangenen Änderungsbescheide vom und in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom gegen § 96 SGG verstoßen. Wie seinen weiteren Ausführungen jedoch zu entnehmen ist, hat das LSG diese Bescheide bei seiner Entscheidung sehr wohl berücksichtigt, aber deren Einbeziehung in das vorliegende Verfahren abgelehnt. Von daher steht dieser Rüge nicht der vorrangige Rechtsbehelf einer Urteilsergänzung nach § 140 SGG entgegen (BSG SozR 3-1500 § 96 Nr 9; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 4).
3Es mangelt jedoch an der schlüssigen Bezeichnung eines solchen Verstoßes gegen § 96 SGG (vgl ; ). Diese setzt voraus, dass in der Beschwerdebegründung dargestellt wird, inwieweit der neue Verwaltungsakt den angefochtenen ersetzt oder abändert (vgl § 96 Abs 1 SGG), und dass diese Voraussetzungen vorliegend auch nach der durch das Gesetz vom (BGBl I 444) zum geänderten Rechtslage erfüllt sind. Hierzu hätte vor allem deswegen besondere Veranlassung bestanden, weil das LSG - nach der Beschwerdebegründung - diese Voraussetzungen aufgrund des Verhaltens des Klägers gerade verneint hat und die Einlegung eines Widerspruchs hinsichtlich der Bescheide vom und sowie der abschließende Widerspruchsbescheid vom keinen Sinn ergibt, wenn hinsichtlich der Bescheide die Voraussetzungen des § 96 SGG erfüllt sind.
4Auch die weitere Rüge der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG wird den Darlegungsvoraussetzungen nicht gerecht. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die begehrte Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG prüfen zu können (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, IX, RdNr 181). Des Weiteren ist die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage sowie deren Klärungsfähigkeit und Entscheidungserheblichkeit im konkreten Rechtsstreit darzutun (vgl Krasney/Udsching, aaO, IX, RdNr 63 ff).
5Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Denn der Beschwerdebegründung ist nur die Rechtsfrage "um die … Verfassungs- und EMRK-Widrigkeit der Haftungsausschlussregelung des § 104 Abs. 1 SGB VII" zu entnehmen. Inwieweit und aus welchen Gründen diese Frage für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens klärungsbedürftig, klärungsfähig und vor allem entscheidungserheblich im Sinne des Klägers ist, wird von ihm nicht aufgezeigt.
6Prozesskostenhilfe gemäß § 73a SGG iVm § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist dem Kläger nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den obigen Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO) ist abzulehnen, weil der Kläger keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat.
7Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2011:140111BB14AS12610B0
Fundstelle(n):
YAAAD-75668