Kein Steuererlass einer bestandskräftig festgesetzten Steuer, die im Widerspruch zu einer später entwickelten und geänderten Rechtsprechung steht; Voraussetzungen einer Korrektur bestandskräftiger Steuerbescheide bereits geklärt
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 116 Abs. 3, FGO § 116 Abs. 5, AO § 227
Instanzenzug:
Gründe
1 Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
2 Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Streitfall (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).
3 a) Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn die für ihre Beurteilung maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Dies ist nur der Fall, wenn die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. , BFH/NV 2010, 1875, m.w.N.).
4 An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen oder der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1875, m.w.N.).
5 aa) Die von der Klägerin sinngemäß für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage, ob der Erlass einer Steuer gemäß § 227 der Abgabenordnung (AO) eine geeignete Vorschrift nach nationalem Recht ist, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zu überprüfen, um der mittlerweile vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorgenommenen Auslegung einschlägiger Bestimmungen Rechnung zu tragen, ist nicht klärungsbedürftig.
6 Es ist bereits geklärt, dass eine bestandskräftig festgesetzte Steuer, die im Widerspruch zu einer später entwickelten oder geänderten Rechtsprechung steht, allein keinen Steuererlass nach § 227 AO rechtfertigt (vgl. , BFH/NV 2009, 1593, m.w.N., die gegen diesen Beschluss erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, , nicht veröffentlicht). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind bestandskräftig festgesetzte Steuern nur dann im Billigkeitsverfahren nach § 227 AO zu erlassen, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und es dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten war, sich hiergegen in dem dafür vorgesehenen Festsetzungsverfahren rechtzeitig zu wehren (vgl. z.B. Beschluss vom XI B 104/09, BFH/NV 2010, 2308, m.w.N.). Ferner ist bereits geklärt, dass es für die Beurteilung auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung und nicht auf einen späteren Zeitpunkt ankommt (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 1593, m.w.N.).
7 Neue Gesichtspunkte, die eine erneute Prüfung dieser Rechtsprechung erfordern würde, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Soweit sie sich hierzu auf den (BFH/NV 2009, 110) bezieht, vermag der Senat ihr nicht zu folgen. Das BVerfG sieht es unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH zur Bestandskraft als Instrument der Rechtssicherheit nicht als unvertretbar an, einen generellen unionsrechtlichen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach Feststellung eines Verstoßes gegen Unionsrecht abzulehnen, und stellt auf die Rücknahmebefugnis nach nationalem Recht ab. Eine erneute Prüfung der vorgenannten Rechtsprechung des BFH erfordert dies nicht. Entgegen der Ansicht der Klägerin haben sich aus dem Revisionsverfahren XI R 11/10 ebenfalls keine neuen Gesichtspunkte für eine erneute Prüfung der Rechtsprechung ergeben. Die Revision gegen das (Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1549) wurde durch Beschluss des erkennenden Senats vom nach § 126a FGO als unbegründet zurückgewiesen.
8 bb) Die ferner von der Klägerin sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob es mit dem Unionsrecht zu vereinbaren ist, ein vor der später entwickelten oder geänderten Rechtsprechung offenkundig aussichtsloses Rechtsbehelfs- und Klageverfahren durchzuführen, ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig.
9 Dieser Frage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Nach der Rechtsprechung des BFH stellt es keinen Ausnahmefall dar, dass Rechtsauffassungen und Gesetzesinterpretationen der Verwaltung, auch wenn sie durch Rechtsprechung oder Kommentierung abgesichert sind, durch die Gerichte korrigiert werden. Diese Chance, eine Korrektur zu erreichen, kann jeder Steuerpflichtige unter Übernahme des Kostenrisikos wahrnehmen. Es ist grundsätzlich Sache des Steuerpflichtigen, seine Rechte durch Einlegung von Einsprüchen selbst zu wahren (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 1593, m.w.N.).
10 Neue Gesichtspunkte, die eine erneute Prüfung dieser Rechtsprechung erfordern würde, sind weder dargetan noch ersichtlich.
11 cc) Die Revision ist nicht im Hinblick auf eine mögliche Vorabentscheidung des EuGH wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
12 Eine Rechtssache hat nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO grundsätzliche Bedeutung und führt zur Zulassung der Revision, wenn die nicht entfernte Möglichkeit besteht, dass im angestrebten Revisionsverfahren eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen sein wird. Dies ist nicht der Fall, wenn keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung oder der Gültigkeit einer Bestimmung des Unionsrechts bestehen können (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1875, m.w.N.).
13 Die Klägerin hat nicht dargetan, welche Bestimmung des Unionsrechts zweifelhaft sein könnte. Im Übrigen vermag der Senat nicht zu erkennen, weshalb eine Vorabentscheidung des EuGH in einem künftigen Revisionsverfahren einzuholen wäre. Die Voraussetzungen, unter denen eine Korrektur bestandskräftiger Steuerbescheide auf Grundlage der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache „Kühne & Heitz” (, Slg. 2004, I-837) in Betracht kommt, sind bereits geklärt. Eine Pflicht zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH besteht für den Senat daher nicht (vgl. , BFHE 230, 504, m.w.N.).
14 b) Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.
15 Der Zulassungsgrund für eine Revision zur Fortbildung des Rechts ist gegeben, wenn über bisher ungeklärte abstrakte Rechtsfragen zu entscheiden ist, insbesondere, wenn der Streitfall im allgemeinen Interesse Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen, Gesetzeslücken auszufüllen oder wenn gegen eine bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung Argumente vorgetragen werden, die der BFH noch nicht erwogen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa , BFH/NV 2010, 42, m.w.N.). Für diesen Zulassungsgrund gilt, wie für den der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, dass es sich um eine klärungsbedürftige und im Streitfall klärbare Rechtsfrage handeln muss (vgl. , BFH/NV 2005, 698, m.w.N.).
16 Die von der Klägerin sowohl zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung als auch zur Fortbildung des Rechts identisch aufgeworfenen Rechtsfragen sind, wie bereits ausgeführt, nicht klärungsbedürftig.
17 c) Soweit die Klägerin die Zulassung der Revision auch nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung begehrt, hat sie die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes nicht ansatzweise i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan.
Fundstelle(n):
AO-StB 2011 S. 213 Nr. 7
BFH/NV 2011 S. 746 Nr. 5
HAAAD-74748