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Bilanzielle Erfassung von Leasinggeschäften in Frankreich
I. Grundlagen
1. ”Crédit-bail” als französische Sonderregelung für Leasing
Frankreich weist nach Deutschland und Großbritannien das drittgrößte Leasingvolumen in Europa auf (Kayser, a. a. O., S. 4). Im französischen Rechtssystem wird zu bankaufsichtsrechtlichen Zwecken zwischen einem einfachen Mietvertrag (location simple) und einem langfristigen Mietvertrag mit Kaufoption (crédit bail et d'une manière générale, toute l'opération assortie d'une option d'achat) unterschieden. Da der Crédit-bail-Vertrag in Frankreich als Kreditvertrag qualifiziert wird, ist er in einem besonderen, eigens für ihn erlassenen Gesetz geregelt, welches ihn für bankaufsichtsrechtliche Zwecke definiert. Dieses Gesetz Nr. 66-455 v. betrifft Gesellschaften, die Crédit-bail-Verträge abschließen, und wird durch die Ordonnance v. ergänzt, die sich mit Vertragsmodifikationen beschäftigt. Allerdings entwickelt es weder einen neuen zivilrechtlichen Vertragstyp, noch regelt es die zivilrechtliche Gewährleistungshaftung im Dreipersonenverhältnis oder legt die Rechtsfolgen bei anderen Abwicklungsschwierigkeiten fest. Der Crédit-bail-Vertrag wird folgendermaßen definiert:
Ein Crédit-bail-Vertrag stellt ein Finanzierungs...