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Handelsregisteranmeldungen für Gesellschaften in Tschechien
Die durch das Handelsgesetzbuch (HGB) in der Tschechischen Republik wieder eingeführten Handelsregister haben die früher üblichen Betriebsregister abgelöst. Das Handelsregister ist hier in den §§ 27 ff. HGB geregelt, die durch die letzte Novelle des HGB deutlich zugunsten einer klareren Regelung geändert wurden. Neu sind die Bestimmungen über den Sammelband der Urkunden, welcher zum eingeführt wurde.
I. Das Handelsregister
1. Wesen
Das Handelsregister ist ein öffentliches Register, in das die durch Gesetz festgelegten Tatsachen über die Unternehmer oder andere Personen eingetragen werden. Die Handelsregister werden durch die Registergerichte geführt. Registergerichte in der ČR sind: Rayongericht Prag 1, Landgerichte Pilsen-Stadt und Brünn-Land sowie die Landgerichte České Budějovice, Hradec Králové, Ostrava und Ústí nad Labem. Örtlich zuständig sind in der ersten Instanz die Registergerichte (Landgerichte gem. § 200d ZPO) am Sitz des Unternehmens, am Ort der unternehmerischen Tätigkeit (u. U. Wohnsitz) der natürlichen Person oder am Ort der Niederlassung eines ausländischen Unternehmens. Gemäß § 29 HGB werden selbständige Organisationseinheiten eines Betriebs oder seine Zweigniederlassungen auch eingetragen, und zwar am Ort ihres S...