BGH Beschluss v. - IX ZB 168/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG Chemnitz, 16 C 565/10 vom LG Chemnitz, 3 T 285/10 vom

Gründe

I. Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Handelsgesellschaft, in deren Diensten der Beklagte als Niederlassungsleiter stand. Das Insolvenzverfahren wurde auf Antrag vom am eröffnet. Der Kläger nimmt den Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückzahlung eines am von der Schuldnerin gezahlten Arbeitsvergütungsbetrages in Höhe von 1.951,18 € in Anspruch.

Der Beklagte hat die Zulässigkeit des Rechtswegs gerügt und beantragt, gemäß § 17a Abs. 2 GVG die Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs auszusprechen und das Verfahren an das Arbeitsgericht Chemnitz zu verweisen. Das Amtsgericht hat daraufhin mit Beschluss den ordentlichen Rechtsweg für zulässig erklärt (§ 17a Abs. 3 Satz 1 GVG). Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Landgericht als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die vom Beschwerdegericht durch gesonderten Beschluss zugelassene Rechtsbeschwerde des Beklagten.

II. Die statthafte (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg; sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde sowie die hierauf bezogene Entscheidung durch die hierzu nicht zuständige Einzelrichterin stellen einen objektiv willkürlichen Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters dar (, BGHZ 154, 200, 202; Beschluss vom - II ZB 27/02, BGHZ 156, 320, 322). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch dann dem Kollegium vorbehalten, wenn sie, wie vorliegend gegeben, nicht mit grundsätzlicher Bedeutung, sondern mit dem Zulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung begründet wird , WM 2004, 854; HK-ZPO/Kayser, 4. Aufl. § 568 Rn. 5). Die angefochtene Entscheidung kann bereits aus diesem Grund keinen Bestand haben und ist an das Beschwerdegericht zur erneuten Entscheidung zurückzuweisen.

Fundstelle(n):
NAAAD-73291