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Das Steuerabzugsverfahren nach § 50a EStG unter Berücksichtigung von DBA-Vergünstigungen
VI. Die Entlastung vom Steuerabzug aufgrund von DBA nach § 50d EStG
1. Überblick
Durch § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG wird der inländische Schuldner von Vergütungen i. S. des § 50a EStG auch dann zur ungeschmälerten Durchführung des Steuerabzugsverfahrens verpflichtet, wenn der Vergütungsgläubiger nach Maßgabe eines DBA die völlige oder teilweise Freistellung von der Abzugsteuer beanspruchen kann. Der Vergütungsgläubiger wird zur Durchsetzung seiner Ansprüche durch § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG auf das Erstattungsverfahren verwiesen (s. u. 3.). Der inländische Vergütungsschuldner kann vom Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG nur dann absehen, wenn ihm dies gem. § 50d Abs. 3 EStG durch einen für den betreffenden Vergütungsgläubiger erlassenen Freistellungsbescheid (s. u. 4.) oder durch die Ermächtigung zum Kontrollmeldeverfahren (s. u. 5.) gestattet wird ( BStBl 1986 II S. 193). Für die Durchführung des Erstattungsverfahrens, die Erteilung von Freistellungsbescheinigungen sowie die Erteilung der Ermächtigung zur Durchführung des Kontrollmeldeverfahrens ist das Bundesamt für Finanzen, Friedhofstraße 1, 53221 Bonn (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 FVG, § 50d Abs. 3 EStG) zuständig.
Kommt die Freistellung vom Steuerabzug aufgrund innerstaatlicher Regelungen, z. B. für ausländische Kulturvereinigungen nach § 50 Abs. 7 EStG (vgl. V.4.) in Betracht, ist nicht nach § 50d EStG zu verf...