1. Ein Insolvenzgeldbescheid kann in mehrere Verfügungssätze aufgespalten werden, in denen getrennt voneinander der Insolvenzgeldanspruch dem Grunde und der Höhe nach festgestellt und andererseits die Aufrechnung und die Verweigerung der Auszahlung angeordnet werden.
2. Nach § 31 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Dies trifft auch auf eine Aufrechnungserklärung zu. Sie ist nicht hinreichend bestimmt, wenn die Summe der übergegangenen Ansprüche den Anspruch, gegen den aufgerechnet werden soll, übersteigt und nicht mitgeteilt wird, mit welchen der übergegangenen Ansprüche die Aufrechnung erklärt wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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