Nach § 126 Abs. 1 S. 1 SGB V dürfen Hilfsmittel nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden, wobei nach § 126 Abs. 1 S. 2 SGB V zuzulassen ist, wer eine ausreichende, zweckmäßige, funktionsgerechte und wirtschaftliche Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel gewährleistet und die für die Versorgung der Versicherten geltenden Vereinbarungen anerkennt. Die von § 126 Abs. 1 SGB V geforderte Zulassung ist die Zulassung zur Hilfsmittelversorgung. Über diese Zulassung verfügt der Träger einer stationären Pflegeeinrichtung insbesondere nicht aufgrund seiner Zulassung als stationäre Pflegeeinrichtung nach § 72 SGB XI. Er ist daher nicht berechtigt, pflegebedürftige Versicherte mit Inkontinenzmaterial zum Behinderungsausgleich oder zur Behandlungspflege zu versorgen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
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