1. Der vorläufige Rechtschutz gegen die Veröffentlichung eines Transparenzberichtes richtet sich nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG, da weder in der Ankündigung der Veröffentlichung noch in der Veröffentlichung selbst ein Verwaltungsakt liegt.
2. Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 115 Abs. 1a SGB XI und die Rechtmäßigkeit der Pflegetransparenzvereinbarung Stationär (PTVS). Die Delegation der Rechtsetzungsbefugnis auf die Vereinbarungsparteien der PTVS erscheint im Hinblick auf ihre besondere Sachkenntnis und die umfassende Beteiligung der maßgeblichen Organisationen und Interessenvertreter sachgerecht. Maßstäbe für die Qualität der Pflege sind auch außerhalb wissenschaftlich gesicherter Erkenntnisse seit langem vorhanden (vgl. § 80 SGB XI in der Fassung vom ).
3. Art. 12 Abs. 1 GG schützt nicht vor der Verbreitung inhaltlich zutreffender und mit der gebotenen Sachlichkeit und Zurückhaltung formulierter Informationen durch einen Träger von Staatsgewalt ( Az.: 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91).
4. Die bei der Veröffentlichung von Transparenzberichten bestehenden Rechtschutzmöglichkeiten genügen den Anforderungen nach Art. 19 Abs. 4 GG.
5. Einstweiliger Rechtschutz kann die Veröffentlichung eines Transparenzberichtes nur aufhalten, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Wertungen des Transparenzberichtes den Boden der Neutralität, der Objektivität oder der Sachkunde verlassen haben, insbesondere wenn offensichtliche oder bewusste Fehlurteile, bewusste Verzerrungen, die Behauptung unwahrer Tatsachen, willkürliches Vorgehen oder Schmähkritik glaubhaft gemacht sind.
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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 05.10.2010 - L 4 P 12/10 B ER
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