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IWB Nr. 14 vom Seite 679 Fach 3 Deutschland Gr. 2 Seite 1028

Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und der Doppelbesteuerungsverhandlungen zum 1. Juli 2002

von Amtsrat Frank Burmeister, Berlin

I. Geltende Abkommen

Hongkong: Hongkong wurde mit Wirkung ab ein besonderer Teil der VR China (Hongkong Special Administrative Region). Das allgemeine Steuerrecht der VR China gilt dort nicht. Damit ist das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der VR China abgeschlossene DBA v. auch nach dem in Hongkong nicht anwendbar. Verhandlungen über ein gesondertes Abkommen mit Hongkong sind nicht geplant (s. aber Sonderabkommen betreffend Luftfahrtunternehmen sowie das am paraphierte Sonderabkommen betreffend Schifffahrtsunternehmen).

Macau: Macau wurde am ein besonderer Teil der VR China. Wie im Verhältnis zu Hongkong ist auch in Macau nach dessen Übergabe an China das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der VR China abgeschlossene DBA v. nicht anwendbar. Verhandlungen über ein gesondertes Abkommen sind ebenfalls nicht geplant.

II. Künftige Abkommen und laufende Verhandlungen

Aserbaidschan: Die Verhandlungen sind noch nicht abgeschlossen. Derzeit ist das DBA mit der UdSSR v. im Verhältnis zu Aserbaidschan weiter anzuwenden (BGBl 1996 II S. 2471).

Australien: Die Verhandlungen sind noch nicht abgeschlossen.

Belgien: Ein Revisionsprotokoll zum bestehenden Abkommen wurde am paraphiert.

Chile: Die ...

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Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und der Doppelbesteuerungsverhandlungen zum 1. Juli 2002

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