Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und der Doppelbesteuerungsverhandlungen zum 1. Juli 2002
I. Geltende Abkommen
Hongkong: Hongkong wurde mit Wirkung ab ein besonderer Teil der VR China (Hongkong Special Administrative Region). Das allgemeine Steuerrecht der VR China gilt dort nicht. Damit ist das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der VR China abgeschlossene DBA v. auch nach dem in Hongkong nicht anwendbar. Verhandlungen über ein gesondertes Abkommen mit Hongkong sind nicht geplant (s. aber Sonderabkommen betreffend Luftfahrtunternehmen sowie das am paraphierte Sonderabkommen betreffend Schifffahrtsunternehmen).
Macau: Macau wurde am ein besonderer Teil der VR China. Wie im Verhältnis zu Hongkong ist auch in Macau nach dessen Übergabe an China das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der VR China abgeschlossene DBA v. nicht anwendbar. Verhandlungen über ein gesondertes Abkommen sind ebenfalls nicht geplant.
II. Künftige Abkommen und laufende Verhandlungen
Aserbaidschan: Die Verhandlungen sind noch nicht abgeschlossen. Derzeit ist das DBA mit der UdSSR v. im Verhältnis zu Aserbaidschan weiter anzuwenden (BGBl 1996 II S. 2471).
Australien: Die Verhandlungen sind noch nicht abgeschlossen.
Belgien: Ein Revisionsprotokoll zum bestehenden Abkommen wurde am paraphiert.
Chile: Die ...