1. Der Härtefallanspruch, der nach dem unmittelbar aus der Verfassung abzuleiten ist, kann sich grundsätzlich auch auf Übernahme der Kosten für einen privaten Nachhilfeunterricht durch den Träger der Grundsicherungsleistungen ergeben.
2. Ein atypischer Bedarf kann vorliegen, wenn sich eine Lese- und Rechtsschreibschwäche auf verschiedene schulische Fächer auswirkt. Es ist nicht erforderlich, dass ein spezieller Nachhilfeunterricht zur Behebung der Lese- und Rechtsschreibschwäche in Anspruch genommen wird.
3. Der Anspruch ist nur begründet, wenn ein unabweisbarer Bedarf vorliegt. Dies erfordert, dass der Bedarf unaufschiebbar ist und ohne die Bedarfsdeckung eine Gefährdungslage für das unabdingbar zu gewährleistende Leistungsniveau entstünde.
4. Es ist denkbar, dass in besonderen Konstellationen ein unabweisbarer Bedarf auch ohne akute Versetzungsgefährdung in die nächste Klasse bzw. Jahrgangsstufe vorliegen kann (konnte offen bleiben).
5. Wenn der Schüler in keinem der unterrichteten Fächer schlechter als mit der Note "befriedigend" beurteilt ist, dürfte dies regelmäßig einen unabweisbaren Bedarf für außerschulischen Nachhilfeunterricht ausschließen.
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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 02.06.2010 - L 2 AS 138/10 B ER
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