1. Übernimmt ein Arbeitgeber des Speditionsgewerbes Verwarnungsgelder, die gegen die bei ihm beschäftigten Disponenten und Fahrer wegen des Verstoßes gegen güterverkerhsrechtliche Bestimmungen verhängt worden sind, ist diese Zuwendung kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn aufgrund einer Gesamtbetrachtung das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers ganz im Vordergrund stand und er deswegen die Anweisung an seine Beschäftigten gegeben hat, entsprechende güterverkehrsrechtliche Vorschriften außer Acht zu lassen.
2. Für die Beurteilung der betriebsfunktionalen Zielsetzung der Zuwendung ist ohne Belang, ob das Verhalten des Arbeitgebers von der Rechtsordnung zu billigen ist.
Tatbestand
Fundstelle(n): BAAAD-72686
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Online-Dokument
LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 20.01.2010 - L 6 R 381/08
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