1. Die §§ 60 ff. SGB I sind im Falle der begehrten Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen allenfalls analog anzuwenden.
2. Hat der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen eine Befragung des Arbeitgebers ausgeschlossen, sich jedoch mit der Befragung des Betriebsrates und der Schwerbehindertenvertetung einverstanden erklärt, darf die Bundesagentur für Arbeit den Antrag nicht ohne weitere Ermittlungen wegen einer fehlenden Mitwirkung ablehnen.
Das fehlende Einverständnis mit der Befragung des Arbeitgebers rechtfertigt nicht in jedem Fall eine Versagung der beantragten Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen. Hat sich der Antragsteller mit der Befragung des Betriebsrates und der Schwerbehindertenvertretung einverstanden erklärt, darf die Bundesagentur für Arbeit den Antrag nicht ohne weitere Ermittlungen wegen einer fehlenden Mitwirkung ablehnen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Tatbestand
Fundstelle(n): NAAAD-72669
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Online-Dokument
LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 24.09.2009 - L 1 AL 59/08
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