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IWB Nr. 3 vom Seite 111 Fach 3a Gr. 1 Seite 948

Zur Rechtsnatur der Bescheinigung nach § 50c Abs. 3 EStG zur Freistellung vom Steuerabzug nach § 50a Abs. 3 EStG

§ 50d Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 EStG; § 169 Satz 1 AO

Leitsätze:

  1. Die Freistellungsbescheinigung gem. § 50d Abs. 3 Satz 1 EStG ist Verwaltungsakt, aber nicht Steuerbescheid. Sie kann deshalb auch dann erteilt werden, wenn ein entsprechender Antrag erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist für die abzuführende Steuer gestellt worden ist.

  2. Über die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung ist auch auf Antrag des Vergütungsgläubigers materiell-rechtlich zu entscheiden.

Vorinstanz: (EFG, 649).

Aus dem Sachverhalt:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klin. eine Freistellungsbescheinigung gem. § 50d Abs. 3 EStG erteilt werden kann oder ob dem der Ablauf der Festsetzungsfrist entgegensteht.

Die Klin., eine dänische KapGes, erbrachte im Streitjahr (1990) urheberrechtlich geschützte Architektenleistungen an die inländische B-GmbH. Die B-GmbH zahlte den Nettorechnungsbetrag noch im Streitjahr an die Klin. aus, unterließ es jedoch, gem. § 50a Abs. 4 Nr. 3 EStG Abzugsteuer anzumelden und abzuführen. Das zuständige FA erließ deshalb ihr gegenüber im Jahr 1994 einen Bescheid über die Festsetzung der Abzugsteuer. Die B-GmbH hat den festgsetzten Betrag entrichtet, jedoch den Bescheid mit einem Einspruch angefochten, über den bislang nic...

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