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LSG Hessen Urteil v. - L 3 U 198/07

Leitsatz

Leitsatz:

Eine Anwendung der Ausnahmevorschrift von § 61 Abs. 1 SGB VII, wonach Renten von Beamten nur insoweit gezahlt werden, als sie die Dienst- oder Versorgungsbezüge übersteigen, scheidet in den Fällen aus, in denen der Versicherte zwar einerseits noch nicht in den Ruhestand versetzt ist, volle Dienstbezüge erhält und vor allem noch grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf beamtenrechtliche Unfallfürsorge hat, und lediglich aufgrund einer vom Dienstherrn angenommen Dienstunfähigkeit seinen Dienstpflichten nicht aktiv nachkommen kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
IAAAD-71489

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LSG Hessen, Urteil v. 05.02.2010 - L 3 U 198/07

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