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IWB Nr. 4 vom Seite 159 Fach 3a Gr. 1 Seite 654

Mißbräuchliche Zwischenschaltung ausländischer Basisgesellschaften durch Steuerausländer

§ 42 AO, § 50d EStG, § 96 FGO.

Leitsätze (des Verfassers):

1. Vergütungsgläubiger und damit Erstattungs- oder Freistellungsberechtigter i. S. von § 50d EStG ist der ausländische (beschränkt steuerpflichtige) Steuerschuldner; dieser muß nicht notwendig mit dem zivilrechtlichen Gläubiger der Vergütung identisch sein.

2. Auch im Rahmen eines DBA richtet sich die steuerliche Zurechnung von Einkünften nach den deutschen nationalen Vorschriften einschl. § 42 AO jedenfalls dann, wenn das DBA keine Sonderregelung enthält.

3. Der Anwendungsbereich des § 42 AO erstreckt sich auch auf solche (in den Bezug inländischer Einkünfte eingeschalteten) ausländischen Basisgesellschaften, an denen kein Inländer beteiligt ist (Abrücken vom sog. Monaco-Urteil v. ).

4. Die Anwendbarkeit des § 42 AO ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil § 50d Abs. 1a EStG erst seit 1994 gilt (Streitjahre hier: 1988 und 1989).

5. Eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit der ausländischen Basisgesellschaft bzw. deren Fehlen ist ein gewichtiges Indiz für oder gegen das Vorliegen einer ungewöhnlichen Gestaltung bzw. für oder gegen das Bestehen wirtschaftlicher oder sonst beachtlicher Gründe für die Einschaltung...

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Mißbräuchliche Zwischenschaltung ausländischer Basisgesellschaften durch Steuerausländer

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