1. Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz enthalten eine endgültige Entscheidung über eine vorläufige Regelung und haben insoweit eine sachliche Bindungswirkung, sprich Rechtskraft. Dies gilt zumindest bei unveränderter Sach- und Rechtslage (hier zur Bestandskraft von Absenkungsbescheiden wegen wiederholter Meldepflichtverletzungen).
2. In der Meldeaufforderung wurde konkret das Zimmer des zuständigen Sachbearbeiters benannt. Eine Meldung nur im Gebäude verbunden mit der Weigerung, den zuständigen Sachbearbeiter aufzusuchen, erfüllt den Zweck der Meldeaufforderung offenkundig nicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstelle(n): VAAAD-70546
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LSG Bayern, Beschluss v. 26.04.2010 - L 7 AS 212/10 B ER
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