Der Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X kommt nur dann in Betracht, wenn eine vorläufige Leistungsgewährung vorliegt. Dies ist nur dann der Fall, wenn der angegangene Leistungsträger zwar zunächst nach den jeweiligen Vorschriften des materiellen Sozialrechts dem Berechtigten gegenüber zur Leistung verpflichtet ist, dabei aber entweder in Kenntnis von der Zuständigkeit eines anderen Leistungsträgers leistet oder sich nur erkennbar im Ungewissen darüber befindet, welcher anderer Leistungsträger zuständig ist. Die vorläufige Leistung muss aufgrund gesetzlicher Regelungen des Sozialleistungsrechts erfolgen. Eine freiwillige Vorleistung begründet hingegen keinen Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
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